Tenor
Die Beklagte wird verurteilt eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, zahlbar auf erstes Anfordern über DM 4.770,– zugunsten der Klägerin zu erbringen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.000,– abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis über die von der Beklagten gemieteten Gewerberäume. In § 14 des Mietvertrages, auf dessen Inhalt Bezug genommen wurde, war die Leistung einer Mietsicherheit vereinbart. Die Beklagte erbrachte die Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft.
Nachdem die Beklagte mit der Zahlung des geschuldeten Mietzinses in Rückstand geraten war, befriedigte sich die Klägerin aus der geleisteten Mietsicherheit und begehrt mit der Klage Auffüllung der Mietsicherheit.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, DM 4.770,– an die Klägerin zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, zahlbar auf erstes Anfordern über DM 4.770,– zugunsten der Klägerin zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne nicht das Auffüllen der Kaution verlangen, da diese bereits einmal geleistet wurde, da andernfalls eine Übersicherung der Klägerin eintreten würde, die sich bei Mietrückständen jederzeit aus der Kaution befriedigen könnte ohne beispielsweise über die Berechtigung einer Minderung streiten zu müssen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auffüllung der Kaution gemäß § 14 des Mietvertrages.
Nach dieser Vereinbarung hat die Beklagte eine Mietsicherheit in Höhe von DM 4.770,– zu stellen.
Steht die Forderung des Vermieters mit hinreichender Sicherheit fest, so folgt aus Kautionsabrede und Sicherungszweck, dass der Vermieter auf die Sicherheit zurückgreifen darf und Wiederauffüllung der Kaution verlangen kann (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Auflage 1999, § 550b, Rdnr. 49 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für unstreitige Forderungen des Vermieters.
Die Beklagte hat die Mietzinsforderungen der Klägerin nicht bestritten, auch hat sie keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein etwaiges Minderungsrecht der Beklagten ergeben könnte, so dass die von der Beklagten befürchtete Übersicherung vorliegend nicht gegeben ist.
Die Klage konnte lediglich hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg haben, da die Beklagte die Kaution in Form einer Bankbürgschaft geleistet hatte, konnte von der Klägerin auch nur eine gleichartige Sicherung verlangt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Dabei war zu berücksichtigen, dass es der Klägerin in erster Linie auf die Stellung der Kaution ankam unabhängig von der Form der Erbringung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen