Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 250,– EUR, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 15.03.1999 schloss die Beklagte einen schriftlichen Vertrag ab mit einem Fitness-Studio … in Rastatt (Inhaber unbekannt), der die Beklagte zum Besuch des Fitness-Studios berechtigte gegen Zahlung einer monatlichen „Mitgliedsgebühr”. Unter dem 11.10.1999 attestierte der Hausarzt der Beklagten, Dr. …, dieser schriftlich:
„Obengenannte Patientin kann bis auf weiteres aus ärztlicher Sicht nicht an Fitness-Übungen teilnehmen”.
Die Beklagte erklärte daraufhin durch schriftliche Erklärung vom 25.10.1999 gegenüber dem „…”, sie kündige den Vertrag „aus gesundheitlichen Gründen”. In der Folgezeit leistete die Beklagte keine monatlichen Beiträge mehr an das Fitness-Center.
Für die Zeit ab August 2000 wurden eventuelle Vergütungsansprüche des „…” in Rastatt (Inhaber unbekannt) unstreitig mit bestimmten, im Rechtsstreit nicht näher konkretisierten Willenserklärungen an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin verlangt im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht Zahlung der „Mitgliedsbeiträge” im „…” für die Zeit von August 2000 bis Juni 2001. Die Klägerin hält die Kündigung des Vertrages von der Beklagten vom 25.10.99 für nicht wirksam. Sie bestreitet Umfang und Ausmaß der von der Beklagten angegebenen Erkrankungen. Entgegen der Auffassung des Hausarztes der Beklagten seien die Erkrankungen der Beklagten kein Hindernis für eine weitere Inanspruchnahme von Leistungen des Fitness-Centers. Die Klägerin behauptet im übrigen, die Beklagte habe sich am 29.10.1999 – nach Ausspruch der Kündigung – mit dem Zeugen … (einem Vertreter oder Mitarbeiter des „…”) ausdrücklich über eine Fortsetzung des Fitness-Vertrages geeinigt für die Zeit ab Februar 2000.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 556,80 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.2000 sowie 51,23 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, sie sei aus verschiedenen – näher konkretisierten Gründen – nicht mehr in der Lage gewesen, an irgendwelchen Fitness-Übungen im „…” teilzunehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.03.02 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen – aus abgetretenen Recht – keine Vergütungsansprüche für die Zeit von August 2000 bis Juni 2001 aus dem Fitness-Studio-Vertrag der Beklagten mit dem „…” in Rastatt zu. Denn der am 15.03.99 abgeschlossene Vertrag war schon vor August 2000 durch die Kündigung der Beklagten vom 25.10.1999 beendet worden. Für die Zeit nach der Kündigung vom 25.10.1999 kommen Vergütungsansprüche des „…” (bzw. der Klägerin aus abgetretenem Recht) nicht mehr in Betracht.
1. Der Vertrag mit dem Fitness-Center wurde wirksam gekündigt durch die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 25.10.99. Über den Zugang der Erklärung an den (im Rechtsstreit von den Parteien nicht konkretisierten) Inhaber des „…” besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Die Beklagte war am 25.10.99 zur Kündigung des Vertrages berechtigt aus wichtigem Grund. Der Dienstleistungsvertrag mit einem Fitness-Center, der die Inanspruchnahme von Leistungen des Fitness-Centers vorsieht gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung, ist grundsätzlich aus wichtigem Grund kündbar gem. § 626 Abs. 1 BGB. Der schriftliche Vertrag zwischen der Beklagten und dem Fitness-Center enthält für eine derartige Kündigung und für die rechtlichen Folgen im Falle einer Erkrankung des Kunden keinerlei Regelungen; dementsprechend geltend im vorliegenden Fall die allgemeinen Grundsätze für eine Kündigung aus wichtigem Grund. Entscheidend ist, ob nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein weiteres Festhalten am Vertrag für die Beklagte unzumutbar war unter Berücksichtigung der Interessen der beiderseitigen Vertragspartner (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 626 BGB, Rn. 37 ff). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der wichtige Grund für eine Berechtigung zur Kündigung ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Attest. Dieses Attest beinhaltet den ausdrücklichen ärztlichen Rat des Hausarztes gegenüber der Beklagten, aus bestimmten gesundheitlichen Gründen jegliche Fitness-Übungen gänzlich einzustellen. Es ist normal und üblich, dass man einem derartigen Rat seines stellen. Es ist normal und üblich, dass man einem derartigen Rat seines Hausarztes folgt. Die Beklagte hatte nach dem ärztlichen Rat vom 11.10.1999 dementsprechend keine praktische Möglichkeit mehr, die Leistung des Fitness-Centers zu nutzen. ...