Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 3.12.1997 schloss der Beklagte mit einem Fitness-Center in Rastatt (Zedentin) einen „Trainings-Anmeldung-Mietvertrag” ab, der den Beklagten zur Nutzung der Leistungen und Einrichtungen des Fitness-Centers berechtigen sollte gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von DM 99,90. Der Vertrag sollte zum 1.2.1998 beginnen und sich nach dem ersten Vertragsjahr um jeweils 6 Monate verlängern, wenn er nicht mindestens ein Monat vor Ablauf gekündigt wurde. Außerdem war in dem – vom Fitness-Center vorformulierten – Vertrag festgehalten:
„In Fällen vorübergehender Verhinderung kann der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. In diesem Fall verlängert sich der Vertrag um die Zeitspanne, in welcher er geruht hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.”
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem 1.2.1999 und vor Juni 1999 begab sich der Beklagte zur Zedentin und erklärte, er kündige das Vertragsverhältnis mit dem Fitness-Center aus gesundheitlichen Gründen. Der Beklagte legte hierbei der Zedentin ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Die Zedentin erklärte sich mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor dem 31.7.1999 nicht einverstanden.
Die monatliche Vergütung für Juni und Juli 1999 wurde von dem Beklagten an die Zedentin nicht bezahlt. Am 16.12.1999 trat die Zedentin die Vergütungsforderungen für Juni und Juli 1999 – einschließlich Nebenforderungen – unstreitig an die Klägerin ab.
Die Klägerin als Zessionarin verlangt im Rechtsstreit Zahlung der Vergütung aus dem angegebenen Fitness-Vertrag für Juni und Juli 1999. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei zu der Zeit jedenfalls nicht gänzlich sportunfähig gewesen. Sie behauptet weiter, der Beklagte wäre in dem genannten Zeitraum zumindest in der Lage gewesen, spezielle, ärztlich empfohlene, Übungen zum Aufbau der Rückenmuskulatur durchzuführen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 234,80 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte trägt vor, er sei in dem betreffenden Zeitraum (Juni und Juli 1999) zu keinerlei sportlicher Betätigung im Fitness-Center in der Lage gewesen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Zeugen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten zu für Juni und Juli 1999 im Hinblick auf den Fitness-Vertrag vom 3.12.1997.
Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem Fitness-Vertrag ist für Juni und Juli 1997 entfallen durch die Kündigungserklärung des Beklagten gegenüber der Zedentin im Hinblick auf die bei dem Beklagten vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall). Der Beklagte war aus gesundheitlichen Gründen im Juni und Juli 1999 nicht in der Lage, die wesentlichen Leistungen des Fitness-Centers in Anspruch zu nehmen.
1. Es kann dahinstehen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten im Juni und Juli 1999 als „vorübergehende Verhinderung” im Sinne der AGB der Zedentin anzusehen sind. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten stehen einer Vergütungspflicht für Juni und Juli 1999 in jedem Fall entgegen, sowohl dann, wenn es sich evtl. lediglich um vorübergehende Beeinträchtigungen handelte als auch dann, wenn es sich um endgültige – dauerhafte – Beeinträchtigungen gehandelt haben sollte.
a. Bei einem vorübergehenden Hindernis für den Beklagten, die Leistung der Zedentin in Anspruch zu nehmen, steht der Zahlungsklage für Juni und Juli 1999 der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BG) entgegen. Bei einer vorübergehenden gesundheitlichen Verhinderung des Beklagten im Juni und im Juli 1999 war die Zedentin nach dem abgeschlossenen Fitness-Vertrag verpflichtet, einer „Aussetzung” des Vertrages zuzustimmen. D.h., die Zedentin hätte im Hinblick auf das ausdrücklich von dem Beklagten gegenüber der Zedentin ausgesprochene Verlangen nach Vertragsaufhebung zumindest einer Aufhebung der Zahlungsverpflichtung für die entsprechenden Monate zustimmen müssen. Der Beklagte könnte die Zustimmungsverpflichtung der Zedentin klageweise durchsetzen; nach einer Durchsetzung der Zustimmungsverpflichtung der Zedentin wäre die Klägerin gegebenenfalls zur Rückgewähr der gezahlten Vergütung für Juni und Juli 1999 verpflichtet. Hieraus ergibt sich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung („Pflicht zur alsbaldigen ...