Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro abwenden, wenn die Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Hohe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin befindet sich derzeit in Liquidation.
Am 04.10.01 hat sie Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg – Insolvenzgericht – vom 08.11.01 (11 IN 332/01) mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen wurde. Ursprünglich firmierte die Klägerin unter der Bezeichnung … Diese … war ursprünglich … Mit letzterer hat die Beklagte einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, deren Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Klägerin, übergegangen sein sollen. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus diesem Versicherungsvertragverhältnis auf folgendem Hintergrund geltend.
Am 30.10.01 sprach die Klägerin gegenüber dem Arbeitnehmer … eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, gegen die der Arbeitnehmer am 16.11.01 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichte. Die von der Klägerin beantragte Kostendeckung wurde von der Beklagten abgelehnt. Das arbeitsgerichtliche Verfahren hat Anwaltskosten in Höhe von netto 1.255,22 Euro verursacht. Diesen Geldbetrag verlangt die Klägerin mit vorliegender Klage,
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.255,11 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit 20.02.02 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin sei überhaupt nicht Versicherungsnehmer in, allenfalls sei dies die Firma … Darüber hinaus bestehe ein Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 3 Abs. 3 c ARB 94, wonach für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffent werden soll, kein Versicherungsschutz besteht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es mag vorliegend auf sich beruhen, ob und inwieweit Rechte und Pflichten aus dem mit der Firma … abgeschlossenen Versicherungsvertrag auf die Klägerin übergegangen sind. Selbst wenn man das unterstellt, bleibt die Klage erfolglos, da nach zutreffender Argumentation der Beklagten im vorliegenden Fall § 3 Abs. 3 c ARB 94 zur Anwendung kommt. Die Kündigung des Arbeitnehmers wurde während des Laufs des beantragten Insolvenzverfahrens ausgesprochen. Es besteht nicht nur ein loser Zusammenhang zwischen dem beantragten Insolvenzverfahren und dem Ausspruch der Kündigung bzw. dem der Kündigung zugrundeliegenden unternehmerischen Entscheidung in Form der Betriebsstillegung. Vielmehr ist auch ein innerer Zusammenhang gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass am 02.11.01 der als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellte … ein Massegutachten erstellt hat. Ausweislich dieses Gutachtens war die … zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sowohl zahlungsunfähig (§ 17 InsO) als auch überschuldet (§ 19 InsO). Ein Abarbeiten von bestehenden Aufträgen innerhalb des Insolvenzgeldzeitraums war wegen weiterer fehlender finanzieller Mittel nicht möglich, so dass der damalige Geschäftsführer selbst zur Erkenntnis gekommen war, dass die „Fortsetzung des Unternehmens keinen Sinn mache” (Seite 2 des Gutachtens vom 02.11.01). Die beabsichtigte Betriebsstilllegung war insoweit nicht % irgend eine unternehmerische Entscheidung, vielmehr beruhte diese auf der unausweichlichen Feststellung, dass die … insolvent, d.h. zahlungsunfähig und überschuldet gewesen ist. Der nach der Rechtssprechung des OLG Stuttgart geforderte Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ist insoweit gegeben (OLG Stgt., Versicherungsrecht 89, 249; ZfS 89, 90).
Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Unterschriften
Raquet Richter am Amtsgericht
Fundstellen