Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Rückerstattung einer von diesem einbehaltenen Verwertungskostenpauschale in Höhe von 4 032,10 Euro.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bank. Diese gewährte dem Gemeinschuldner, Herrn Q. unter dem 30.03.1998 ein Universaldarlehen über 934 000,00 DM. Zur Sicherung dieses Darlehens trat der Gemeinschuldner unter anderem seine Ansprüche aus zwei bei der A. Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen zu den Versicherungsscheinnummern 56 060 025/4 101, sowie 102 in Höhe von jeweils 300 000,00 DM unter dem 14.04.1998, sowie 22.04.1998 an die Klägerin ab.
Mit Schreiben vom 02.05.2002 zeigte der Beklagte der Klägerin an, dass er zum Gutachter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt wurde (Az.: 71 IN 77/02 AG X) und bat um Mitteilung des Forderungsstandes der Klägerin.
Die Klägerin zeigte hierauf ihren aktuellen Forderungsstand mit 481 197,97 Euro an und erklärte, dass sie eine einvernehmliche Regelung (z. B. Verkauf) hinsichtlich der beiden Lebensversicherungen begrüßen würde.
Nach einem Telefonat zwischen den Parteien schrieb die Klägerin dem Beklagten, dass sich der Rückkaufwert der beiden abgetretenen Lebensversicherungen per 01.09.02 auf einen Gesamtbetrag von 77 515,00 Euro abzüglich abzuführender Steuern in Höhe von rund 7 700,00 Euro belaufe. Im Hinblick auf die Steuerbeträge schlug die Klägerin als Alternative zur Kündigung der Versicherung die Möglichkeit eines Verkaufs an die Firma B. AG in N. vor. Auch machte sie schon hier deutlich, dass sie mit der vom Beklagten anvisierten Verwertungskostenpauschale nach § 171 Abs. 2 InsO in Höhe von 5 % nicht einverstanden sei.
Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 19.08.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners Q. eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt. Im Folgenden fand weitere Korrespondenz zwischen den Parteien statt.
Mit Schreiben vom 04.09.2002 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm eine bessere Verwertungsmöglichkeit als die Kündigung der Lebensversicherungsverträge nachzuweisen. Innerhalb der gesetzten Frist gelang es der Klägerin nicht, den Nachweis einer besseren Verwertungsmöglichkeit zu erbringen.
Die Klägerin bat den Beklagten mit der Firma B. in Verhandlung über den Verkauf der Lebensversicherungsverträge zu treten. Strittig ist, wer das Angebot der Fa. B. einholte, jedenfalls erhielt der Beklagte zwei unverbindliche Kurzangebote der Firma B. AG vom 10.10.02 betreffend des Ankaufs der Kapitallebensversicherungen am 11.10.02. Nach Abstimmung mit der Klägerin forderte der Beklagte bei der Firma B. das für die Abwicklung des Verkaufs erforderliche Vertragswerk an. Er behauptet insofern, dass eine Reaktion der Firma B. zunächst ausgeblieben sei, so dass er zunächst erneut telefonisch und am 11.03.03 schriftlich die Übersendung des Vertragswerks eingefordert habe. In der Folgezeit vermittelte der Beklagte auf Bitten der Firma B. die Übersendung von „VU-Fragebögen”, die seitens der Versicherung A. ausgefüllt werden mussten. Die ausgefüllten Fragebögen wurden am 04.04.03 durch den Beklagten an die Firma B. weitergeleitet. Daraufhin erhielt der Beklagte am 29.04.03 von der Firma B. ein Vertragswerk zugesandt. Insofern wird auf Bl. 65 ff. d. GA Bezug genommen. Der Mitarbeiter des Beklagten, Rechtsanwalt G., prüfte das Vertragswerk rechtlich und korrigierte einige Textpassagen, welche auf den Verkauf von Lebensversicherungen im Insolvenzverfahren seiner Ansicht nach nicht passten. Unter dem 14.5.03 sandte der Beklagte das geänderte Vertragswerk an die Fa. B. zurück und forderte die Klägerin auf, die Originalversicherungspolicen an die Firma B. zu übersenden.
Mit Schreiben vom 11.06.03 lehnte die Firma B. die Durchführung des Lebensversicherungskaufes ab.
Mit Schreiben vom 08.10.03 informierte der Beklagte die Klägerin über das Scheitern der Vertragsverhandlungen und bat zugleich um Zustimmung zur Kündigung der beiden Lebensversicherungen. Mit Schreiben vom 16.10.03 verweigerte die Klägerin ihre Zustimmung zur Kündigung und schlug vor, die Kündigung der Verträge und Einziehung der fälligen Rückkaufswerte selbst durchzuführen. Im Anschluss daran bot sie dem Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 5 % des Verwertungserlöses, aufgeteilt in die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gem. § 171 Abs. 1 InsO und einer weiteren Pauschale in Höhe von 1 % zum Ausgleich des Aufwandes des Beklagten im Zusammenhang mit den zwischen der Firma B. AG stattgefundenen Verhandlungen an.
Diesen Vorschlag lehnte der ...