Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
1. Auf die Anfechtung hin werden die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 15.01.1991 zu Top 5 und Top 17 aufgehoben.
2. Die Anfechtung des Beschlusses zu Top 9 wird zurückgewiesen.
3. Die Hauptsache hinsichtlich Top 10 ist erledigt.
4. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/7, die Antragsgegner tragen 4/7 als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
5. Der Geschäftswert zu Top 5 wird auf 2.100,– DM festgesetzt;
der Geschäftswert zu Top 9 beträgt 622,– DM;
der Geschäftswert zu Top 10 beträgt 15.000,– DM;
der Geschäftswert zu Top 11 beträgt 300,– DM;
der Geschäftswert zu Top 17 beträgt 2.000,– DM.
Gründe
Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft …
Der Ehemann der Antragstellerin war früher Verwalter der Anlage. 4 Er hat die Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten. Nach seinem Tod ist seine Ehefrau als seine Erbin in das Verfahren eingetreten.
Die Anfechtung betrifft folgende Beschlüsse:
Top 5 des Beschlusses vom 15.01.1991 ist angefochten worden, soweit es dort heißt:
„Die vier Sondereigentumsrechte im Dachaufbau werden zu insgesamt zwei wirtschaftlichen Einheiten zusammengefaßt. Somit werden zukünftig bei allen Belangen 50 Sondereigentumsrechte berücksichtigt.”
Diese im Dach befindlichen Sondereigentumsanteile stehen zu je zwei Einheiten im Sondereigentum der Antragstellerin und zu zwei Einheiten im Sondereigentum der Antragsgegnerin Hesmer.
Dazu trägt die Antragstellerin vor, seit zwei Jahrzehnten seien die Sondereigentumseinheiten im Dachausbau abrechnungstechnisch günstiger behandelt worden als Wohneinheiten, da es sich nach der Teilungserklärung um nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheiten handelt. Es seien hinsichtlich der Verwaltergebühren lediglich monatlich 5,– DM festgesetzt worden. Dabei müsse es bleiben, da man der Antragstellerin andererseits verwehre, diese Raumeinheiten im Dach als zu Wohnungszwecken zu benutzen. Falls man ihr dies gewähre, so sei gegen die Behandlung der beiden Sondereigentumseinrichtungen als eine Wohnungseinheit abrechnungstechnisch nichts einzuwenden. Es werde aber gegen sie das Verfahren 11 II 25/91 geführt, in dem ihr dies untersagt werden solle. Daher müsse es hinsichtlich der Verwaltergebühr und abrechnungstechnisch insgesamt bei der früheren Regelung verbleiben.
Ferner ist angefochten worden Top 9 der Beschlüsse. Top 9 lautet:
„Nach den bisher vorliegenden unvollständigen Akten ist ersichtlich, daß die Firma Frankenstein zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von rund 42.000,– DM verurteilt wurde. Da es sich nur um einen Vorschuß handelt, erfolgt eine endgültige Abrechnung durch ein weiteres Verfahren.
Zur Vermeidung weiterer Rechtskosten sollen Beitreibungsversuche bis zur Beschlußfassung durch die nächste Eigentümerversammlung in 1991 zurückgestellt werden.
Gleichzeitig ist in der Eigentümerversammlung vom 07.09.1990 dem Verwalter untersagt worden, Anwälte für die Beitreibung dieses Betrages einzusetzen. Dieser Beschluß gilt weiterhin unverändert. Eventuell bereits durch die Inanspruchnahme der Anwaltssozietät … in Gelsenkirchen angefallene Rechtskosten sind private Angelegenheit des damaligen Verwalters … und müssen von diesem auch selber bezahlt werden.”
Dazu trägt die Antragstellerin vor, der Beschluß sei ihrer Meinung nach aufzuheben, weil die Inanspruchnahme der Anwaltssozietät … seinerzeit notwendig gewesen sei und die Kosten nicht als private Kosten des damaligen Verwalters anzusehen seien. Die Rechtsanwälte … pp. hätten seinerzeit die Firma … verklagt, und zwar über eine Bochumer Anwaltssozietät. In erster und zweiter Instanz sei die Firma … zur Beseitigung von Baumängeln verurteilt worden. An sich habe der Verwalter die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen selbst durchführen können. Er sei aber schwer erkrankt im Sommer 1990 und sei deswegen handlungsunfähig gewesen. Er habe sich mit Beiratsmitgliedern in Verbindung gesetzt und diese gebeten, die Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Firma … zu führen, dies hätten die Beiratsmitglieder abgelehnt. Darum habe er die Rechtsanwälte … beauftragt.
Die Antragstellerin hat auch zunächst die Beschlüsse zu Top 10 angefochten. Top 10 lautet wie folgt:
„In der Eigentümerversammlung am 23.02.1990 wurde die Jahresabrechnung 1989 mit Mehrheit durch Versammlungsbeschluß angenommen. Gleichzeitig wurde dem Verwalter Entlastung erteilt. Diese Beschlüsse sind rechtswirksam und fristgerecht durch die Eigentümer …, … und … in drei getrennten Verfahren angefochten worden.
Zur Vermeidung weiterer Rechtskosten, insbesondere Einschaltung eines Sachverständigen, werden hiermit beide Beschlüsse aufgehoben. Somit soll der Jahresabschluß 1989 noch nicht angenommen und damit keine Entlastung des ehemaligen Verwalters … erteilt sein. Hilfsweise wird jedoch zur Erstellung der Jahresabrechnung 1990 festgelegt, daß die vorläufigen Saldobeträge aus 1989 für die Jahresabrechnung 1990 int...