Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ordnungsgemäße Verwaltung durch vier Gartenzwerge
Tenor
Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.5.1995 zu Ziffer 5.5 (Gartenzwerge) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf DM 300,–.
Gründe
Die Parteien sind Mitglieder der oben genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsteller wenden sich vorliegend gegen einen Beschluß der Wohnungseigentümer Versammlung vom 23.5.1995. Die Versammlung beschloß unter Tagesordnungspunkt 5.5 mehrheitlich, daß die Antragsteller vier im Bereich ihres Sondernutzungsrechtes (Garten) aufgestellte Gartenzwerge entfernen solle.
In dem angefochtenen Beschluß sehen die Antragsteller sich in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage werde durch die Zwerge nicht gestört. Es handelt sich um drei Zwerge in einer Größe von ca. 25 cm und einen weiteren Zwerg von ca. 75 cm.
Die Antragsgegner sind zum Teil der Auffassung, die Zwerge wirkten sich störend auf das Gesamtbild der Anlage aus; außerdem werde der Wert einzelner Wohnungen durch das Vorhandensein der Zwerge gemindert. Die Zwerge müßten daher entfernt werden.
Auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und das Protokoll des Anhörungstermines vom 18.10.1995 wird Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme diverser bei den Akten befindlicher Lichtbilder.
Der gestellte Antrag ist begründet. Der angegriffene Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung ist rechtswidrig, weil er das Sondernutzungsrecht der Antragsteller in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Zwar sind die Rechte der Antragsteller insoweit nicht grenzenlos. Die vorhandenen vier Zwerge stellen jedoch in keiner Weise eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer dar. Es sind aus verständiger und aus rechtlicher Sicht keinerlei Gründe auch nur ansatzweise erkennbar, die das Verlangen einiger Wohnungseigentümer nach Beseitigung dieser Zwerge rechtfertigen könnten. Es handelt sich um völlig „normale” Gartenzwerge, die weder aufgrund ihrer Größe noch aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Aussehens eine irgendwie geartete Störung des Gesamtbildes der Wohnungseigentumsanlage oder eine Wertminderung verursachen können, zumal sie von öffentlichen Wegen aus gar nicht erkennbar sind, sondern nur innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, und dort vor allem vom Balkon einer Wohnungseigentümerin.
Der Beseitigungsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung ist offensichtlich rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Antragsteller werden durch den Beschluß ohne sachlichen Grund in ihren Sondernutzungsrechten an dem Garten beeinträchtigt.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 47 WEG. Die Kosten sind billigerweise den Antragsgegnern, d. h. der Gemeinschaft, mit Ausnahme der Antragsteller, aufzuerlegen.
Den Antragsgegnern sind in Abweichung vom Grundsatz des § 47 WEG auch die außergerichtlichen Auslagen der Antragsteiler aufzuerlegen, da die Rechtslage auch aus laienhafter Sicht vorliegend eindeutig ist.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes gründet auf § 48 WEG.
Unterschriften
Dr. M
Fundstellen