Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die über die Grenzmauer auf das Grundstück des Klägers, Xstr., S. herüberragenden Äste und Zweige der beiden auf dem Schulhof der G-Schule stehenden Platanen bis zur Grenzmauer zu beseitigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in S., das an ein der Beklagten gehörendes Schulgelände grenzt. Die beiden Grundstücke sind durch eine ca. 1,40 m hohe Mauer voneinander getrennt. Auf der klägerischen Seite dieser Mauer befindet sich ein an ca. 6 m breiter Fahrweg, der zum Haus des Klägers führt. An diesem Fahrweg liegen insgesamt 17 Garagen, die fremdvermietet sind. Der Fahrweg wird auch von Fußgängern als Abkürzung zwischen zwei Straßen benutzt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers gehen dort täglich etwa 30 Leute her.
Auf der Beklagtenseite stehen in einem Abstand von 2-3 m von der Grenzmauer zwei ca. 25 m hohe und nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten 80-90 Jahre alte Platanen, deren eine mit Ästen und Zweigen 4 m weit, die andere sogar 6 m weit, also über die volle Breite des Fahrweges, auf das Grundstück des Klägers ragt. Zur besseren Anschaulichkeit wird auf die Fotos Blatt 15-19 und 31/32 der Akten verwiesen.
Das Grundstück des Klägers ist jeden Herbst erheblichem Laubfall ausgesetzt, wobei das Laub sowohl auf den Fahrweg als auf die Dächer und in die Regenrinnen der Garagen fällt. Wegen des Ausmaßes wird auf die Fotos Blatt 28-30 der Akten verwiesen. Das Laub wird von dem Grundstück auch nicht ohne Weiteres weggeweht, da der meiste Teil auf den Fahrweg fällt, der zwischen einer Mauer zur einen Seite und Garagen zur anderen Seite liegt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist zeitweilig die Benutzung der Zufahrt durch Laub und Geäst erheblich beeinträchtigt. Bei Feuchtigkeit besteht Rutschgefahr und das Laub setzt sich auch in die Gullys und führt zu gelegentlichen Überschwemmungen auf der Zuwegung. Die Dachrinnen der Garagen sind öfters verstopft. Insgesamt muss der Kläger erhebliche Arbeiten aufwenden, um das gefallene Laub zu beseitigen. Wegen seines Vortrages im Detail wird auf seine Schriftsätze verwiesen.
Der Kläger behauptet, der Laubfall auf seinem Grundstück stamme sämtlich von den Platanen auf dem Grundstück der Beklagten. Die Grundstücke lägen zwar in einer insgesamt grünen Gegend, jedoch befänden sich ansonsten im unmittelbaren Umkreis seines Grundstücks nur Nadelbäume, die naturgemäß nicht "Dreck" machten. Wegen der weiteren Bäume im Umkreis wird auf die Fotos Blatt 21 und 31/32 verwiesen.
Weiter behauptet der Kläger, der Laubfall auf seinem Grundstück im Herbst gehe weit über das hinaus, was in dieser Jahreszeit üblich sei. Wegen der ständigen Verstopfungen von Dachrinnen und den daraus resultierenden Überschwemmungen sei bereits die Bausubstanz in Mitleidenschaft gezogen.
Der Kläger meint, er habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte jedenfalls die Äste und Zweige der Bäume entfernt, die über die Grundstücksmauer hinaus auf sein Grundstück herüberhängen. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die Bäume bereits einen zu geringen Abstand zur Grundstücksgrenze hätten und wohl auch bereits bei Anpflanzung gehabt hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die über die Grenzmauer auf sein Grundstück herüberragenden Äste und Zweige der auf dem Schulhof der G-Schule stehenden Platanen bis zur Grenzmauer zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet nicht das vom Kläger vorgetragene Ausmaß des Laubfalls und die dadurch anfallenden Arbeiten, jedoch bestreitet sie, dass dies alles oder auch nur zum größten Teil von ihren beiden Platanen herrühre.
Im Übrigen meint die Beklagte, der Kläger sei zur Duldung des Überhangs verpflichtet. Der Laubfall halte sich ohne Weiteres im Rahmen dessen, was im Herbst üblich sei. Weder Laub noch Schatten stellten eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks dar. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Platanen schon lange vor dem Bau der klägerischen Garagen gestanden hätten und dass die Grundstücke in einer allgemeinen grünen Gegend lägen - mit allen Annehmlichkeiten, die das Wohnen im Grünen mit sich bringt. Außerdem sei das gestiegene Umweltbewusstsein der Bevölkerung zu berücksichtigen. Insgesamt komme ein Abwehranspruch des Klägers allenfalls bei extremen Belastungen seines Grundstücks in Betracht, die hier aber nicht gegeben seien.
Außerdem behauptet die Beklagte, im Falle eines Zurückschnitts drohten die Platanen abzusterben. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte außerdem behauptet, bei einem einseitigen Zurückschnitt drohe die Statik der Bäume Schaden zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der auf sein Grundstück herüberhängenden Äste und Zweige aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er ist nicht gemäß § 1004...