Tenor
Die Anträge der Antragstellerin vom 11.10.2010 und 08.03.2011 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner im Wege der Stufenklage Kindes- und Trennungsunterhalt geltend. Über die Auskunftsstufe ist antragsgemäß ein Teilversäumnisbeschluss ergangen. Der Leistungsantrag ist noch nicht beziffert worden. Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 und 08.03.2011 stellt die Antragstellerin einen Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG.
Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Gerichts nach § 235 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 235 Abs. 1 FamFG derzeit nicht vorliegen. Die Frage, ob ein Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG bzw. ein Vorgehen des Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG voraussetzt, dass ein bezifferter Leistungsantrag rechtshängig ist, wird unterschiedlich beantwortet (siehe Götz NJW 2010 S. 897 ff.). Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG - von Amts wegen bzw. auf Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG - erst dann möglich ist, wenn ein bezifferter Zahlungsantrag rechtshängig ist. Denn die Auskunftspflicht der Beteiligten nach § 235 FamFG leitet sich erst aus dem Verfahrensrechtsverhältnis ab und dieses setzt einen bezifferten Zahlungsantrag voraus (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 253 ZPO) (siehe Götz a.a.O.). Sinn und Zweck von § 235 FamFG ist, Stufenklagen weitestgehend entbehrlich zu machen und damit das Unterhaltsverfahren zu straffen (BT-Drucks. 16/6308 S. 418). Eine neue Form der "Stufenklage", bei der das Gericht die erste (Auskunfts-)Stufe von Amts wegen betreibt, obwohl noch kein Leistungsantrag beziffert ist, sollte damit nicht geschaffen werden und würde auch nicht zu einer Straffung des Verfahrens führen. Eine Anordnung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG im jetzigen Verfahrensstadium verstieße auch gegen die Dispositionsmaxime. Derzeit wird das Verfahren von keinem der Beteiligten betrieben: Die Antragstellerin hat bislang keinen bezifferten Antrag gestellt (und ihr unbezifferter Leistungsantrag wäre bei einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig abzuweisen); der Antragsgegner hat sich im Verfahren bislang nicht geäußert. Ein Vorgehen des Gerichts nach § 235 FamFG verstieße gegen die Dispositionsmaxime, wonach das Verfügungsrecht über das Verfahren im Ganzen den Beteiligten zusteht, so dass Verfahren, die von den Beteiligten nicht betrieben werden, auch vom Gericht nicht gefördert werden. § 235 FamFG schränkt zwar den Beibringungsgrundsatz teilweise ein, nicht jedoch die Dispositionsmaxime. Im Hinblick auf das Verfahrensrisiko, das besteht, wenn ein Unterhaltsantrag beziffert wird, ohne dass die genauen Einkommensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers bekannt sind, sieht § 243 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eine Sonderregelung vor. Zudem kann dem Verfahrensrisiko begegnet werden, indem zunächst nur ein Teilbetrag geltend gemacht wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsbehelf gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 3956402 |
FamRZ 2011, 1807 |
ZFE 2011, 275 |