Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, innerhalb der für das Mietobjekt A Weg, Remscheid auf das Kalenderjahr 2007 bezogenen Betriebskostenabrechnung zulasten der Kläger eine Müllentsorgung von 225 l in Ansatz zu bringen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Kläger haben Anspruch darauf, dass ihrer Betriebskostenrechnung die erfasste Menge des von ihnen entsorgten Hausmülls zu Grunde gelegt wird.
Nach den mietvertraglichen Abreden zwischen den Parteien ist die Beklagte verpflichtet, jährliche Betriebskostenabrechnungen zu erteilen. Im Jahr 2006 erfolgte die Inrechnungstellung nach der tatsächlichen Entsorgungsmenge durch die einzelnen Mieter. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte ihrer Abrechnung einen Müllverbrauch durch die Kläger in Höhe von 780 Litern zu Grunde gelegt, obwohl die Kläger (unstreitig) lediglich 225 Liter über die Hausmüllanlage entsorgt haben. Die Beklagte begründet ihre Berechnung damit, dass davon auszugehen sei, dass jede Mietpartei jedenfalls einmal wöchentlich Müll in einem Umfang von 15 l entsorgen würde und mit der Zugrundelegung einer Mindestmüllmenge der anderweitigen Entsorgung des Hausmülls entgegengewirkt werden solle.
Für diese Maßnahme der Beklagten besteht keine vertragliche Grundlage zwischen den Parteien. Sie haben sich gerade nicht darüber geeinigt, dass eine Mindestmüllmenge in Rechnung zu stellen sei. Die Beklagte kann ihre diesbezügliche einseitige Vorgehensweise auch nicht durch Verweis auf die Abfallsatzung der Stadt Remscheid rechtfertigen. Die Umlage von Betriebskosten betrifft allein das Vertragsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits.
Die Beklagte war auch nicht nach § 556a Abs. 2 BGB befugt, den Umlageschlüssel betreffend die Müllbeseitigungskosten zu ändern. § 556 a Abs. 2 BGB findet nur Anwendung, wenn ein neuer Umlagemaßstab dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Hier liegt der Zugrundelegung eines Müllverbrauchs mit einer wöchentlichen Mindestmüllmenge aber gerade nicht eine entsprechende erfasster Verursachung zugrunde. Erfasst wurde zu Lasten der Kläger lediglich ein Verbrauch von 225 Litern. Die Vorschrift des § 556a Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig. Der Beklagten stand nicht das Recht zur einseitigen Änderung des Umlageschlüssels zu.
Daher war wie erkannt zu entscheiden und die Beklagtenseite zu verurteilen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Beklagten waren auch nach billigem Ermessen die Kosten hinsichtlich des hier übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu 1) aufzuerlegen. Mit dem Klageantrag zu 1) hatten die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die in der Betriebskostenabrechnung enthaltenen Gesamtkosten für Müllabfuhr anhand der im Abrechnungsjahr insoweit erteilten Rechnungen zu berechnen. Dem war die Beklagte nicht bereits vorprozessual nachgekommen.
Die durch die Beklagten in der Betriebskostenabrechnung (Anlage 1 zur Klageschrift) verwandten Gesamtbeträge für "Müllabfuhr" waren aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständlich. Vorprozessual hat die Beklagte den Klägern diesbezüglich keine nachvollziehbaren Erläuterungen zukommen lassen. Zwar hat die Beklagte unstreitig Rechnungskopien an die Kläger übersandt. Mit Schreiben vom 19.02.2009 baten die Kläger jedoch um Mitteilung, durch welche Rechenoperationen die in der Abrechnung enthaltenen Summen aus den Gesamtrechnungsbeträgen ermittelt worden waren. Eine solche Erläuterung ist vorprozessual nicht erfolgt, sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 06.04.2009 (Anlage A1 zur Klageerwiderung).
Daraus ist zwar ersichtlich, dass sich der Betrag von 2.176,73 durch Addition der auf die Rechnungen der Firma X, der Firma Y und aus anteiligen Bioabfallgebühren ergibt. Es ist aber nicht nachvollziehbar, wie sich die in Ansatz gebrachten Rechnungswerte errechnen. Erst aus der Klageerwiderung wird deutlich, dass die der Beklagten erteilten Rechnungen sich auf die gesamten Wohnungen der Beklagten in der streitgegenständlichen Siedlung bezogen und der Betrag, der der Betriebskostenabrechnung zu Grunde gelegt wurde, sich durch Division mit der Gesamtfläche der Wohneinheiten in der Siedlung (68.618,06 qm) und Multiplikation mit den Flächenanteil der Wirtschaftseinheit, in der die Wohnung der Kläger belegen ist (1.264,23 qm) errechnete.
Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Berechnungsweg bereits vorprozessual dargelegt wurde.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 300,00 EUR.
Fundstellen