Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.992,01 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.500,00 DM seit dem 14.03.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin als Gesamtschuldner ¼, der Beklagte ¾.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 3.000,00 DM, im übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 18.05.1999 von dem Beklagten dessen … gelegene 3-Zimmer-Wohnung. Bei Mietbeginn zahlten die Kläger eine Kaution in Höhe von 2.500,00 DM. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Rückzahlung dieser Kaution einschließlich eines Zinsbetrages von 50,00 DM.

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Einschreiben vom 30.03.2000. Der Beklagte wurde am 4. April 2000 über das Einschreiben benachrichtigt, welches er am 5. April 2000 von der Poststelle abholte.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.550,00 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.500,00 DM seit Zustellung der zugrunde liegenden Klage, die am 14.03.2001 erfolgte, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rechnet gegen die Forderung auf Rückzahlung der Kaution mit folgenden Gegenansprüchen auf:

  1. Miete für den Monat Juli 2000. Insoweit steht er auf dem Standpunkt, daß ihm das Kündigungsschreiben vom 30.03.2000 erst am 4. Werktag des Monats April 2000 zugegangen sei, so daß die Kündigung frühestens auf den 31. Juli 2000 habe wirksam werden können.
  2. mit restlichen 525,23 DM aus der Heizkostenabrechnung vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 (Blatt 17 d.A.).
  3. restliche 613,82 DM aus der Nebenkostenabrechnung vom 4. August 2000.

Die Kläger bestreiten hinsichtlich der Heizkosten die Rechtfertigung des Ansatzes von Tankreinigungskosten. Im übrigen bestreiten sie den Ansatz von Personenhaftpflichtversicherung, der Hausmeisterkosten und der Kosten des Fällens von Bäumen gem. Rechnung der Firma … vom 09.10.1997 (Blatt 38 d.A).

Der Beklagte weist darauf hin, daß mit der Position „Personenhaftpflicht” tatsächlich die Kosten für Grundstückshaftpflichtversicherungen 1999 und der Jahresbeitrag für den Haus- und Grundeigentümer gemeint sind.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung von 1.992,01 DM aus nicht verbrauchter Kaution. Unstreitig steht ihnen ein Anspruch auf 2.500,00 DM aus der geleisteten Kaution einschließlich 2 % Zinsen vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 in Höhe von 50,00 DM, also eine Gesamtforderung von 2.550,00 DM zu, von der folgende Positionen abzuziehen sind:

a) aus der Heizkostenabrechnung vom 31.03.2000 für das Abrechnungsjahr 1999 schulden sie den Betrag von 525,23 DM abzüglich eines Betrages von 20,85 DM für die Kosten der Tankreinigung. Die Tankreinigungskosten resultieren aus einer Rechnung der Firma … vom 30. August 1998 in Höhe von 1.656,02 DM. Der Beklagte ist der Ansicht, daß er diese Kosten über 4 Jahre verteilen kann und somit pro Jahr 414,01 DM in die Heizkostenabrechnung einstellen kann. Dem folgt das erkennende Gericht nicht. Mit Sternl (Mietrecht, 3. Auflage III, Rn. 299 ff., 302 und 401 und AG Hamburg WuM 2000, 332) ist das erkennende Gericht der Ansicht, daß solche Tankreinigungskosten zur Instandhaltungsverpflichtung des Vermieters gehören und nicht zu den Betriebskosten, die die Kläger nach § 4 des Mietvertrages anteilig zu tragen haben. Das Gericht geht davon aus, daß derartige Kosten, die nur äußerst selten anfallen, wenn man die Öltanks nicht bis zum äußersten „leer fährt” in die Substanzerhaltungspflicht des Vermieters fallen, ähnlich wie z.B. die Kosten eines Brenneraustausches. Zubern ist von dem Beklagten nicht vorgetragen worden, ob eine Öltankreinigung in regelmäßigen Abständen anfällt. Nach Kenntnis des Gerichts werden Öltankreinigungen in deutlich größeren Abständen als in einem 4-Jahreszeitraum durchgeführt. Die Heizkostenabrechnung vom 31.03.2000 ist daher um die Kosten der Tankreinigung in Höhe von 414,01 DM zu reduzieren. Dieser Betrag stellt im Verhältnis zu den Gesamtkosten von 10.431,17 DM, die im übrigen unstreitig sind, einen Anteil von 3,97 % dar. Es rechtfertigt sich daher eine Reduzierung der noch offenen Heizkosten von 525,23 DM um 20,85 DM.

Die sonstigen Nebenkosten aus dem 2. Halbjahr 1999, die der Beklagte mit noch 613,82 DM in Rechnung stellt, ist zu reduzieren um die Kosten der Gartenpflege … Aus der Rechnung der Firma … vom 09.10.1997 ergibt sich, daß diese Firma mehrere Bäume gefällt und abgefahren hat und hierfür 3.300,00 DM in Rechnung gestellt hat. Aus einem Vermerk auf der Rechnung ergibt sich, daß der Beklagte diesen Rechnungsbetrag aus „Kulanz” auf 3 Jahre verteilt hat. Auf das Mietobjekt der Kläger sollte ein Drittel von 2.530,00 DM, somit 843,33 DM entfallen. Dieser Ansatz wird vom Gericht nicht gebilligt. Die Kläger haben das Mietobjekt erst im Jahr 1999...

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