Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die von der Verfügungsklägerin gemietete Wohnung … bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Carport … zu räumen und an die Verfügungsklägerin herauszugeben.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Im übrigen wird den Antrag auf Erlaß einbegünstigen Verfügung zurückgewiesen.
4. Der Antrag des Verfügungsbeklagten, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil einstweilig einzustellen, wird zurückgewiesen.
5. Her Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin verlangt von dem Verfügungsbeklagten die Räumung einer Wohnung in der …
Die Parteien waren miteinander befreundet und wollten in der o.g. Wohnung zusammen leben. Zu diesem Zwecke unterschrieben die Parteien einen Mietvertrag mit …
In der Folgezeit sprach die Verfügungsklägerin mit … und erreichte eine „Aufhebung” des Mietvertäges mit dem Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin legt insoweit eine schriftliche Erklärung von … vom … An den Gesprächen mit … war der Verfügungsbeklagte nicht beteiligt.
Im … zog der Verfügungsbeklagte in die Wohnung in … mit ein.
Am … zog die Verfügungsklägerin aus der gemeinschaftlichen Wohnung aus und kam bei ihrer Cousine … zusammen mit ihren Kindern provisorisch unter. Am … fuhr die Verfügungsklägerin mit ihrer Cousine zu der Wohnung in der … Es kam dort zu einer Auseinandersetzung zwischen der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten
Am … quartierte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten aus der Wohnung aus. Sie legte seine Sachen in das Carport und tauschte die Türschlösser aus.
Am … drang der Verfügungsbeklagte in die Wohnung ein, indem er durch ein Kellerfenster einstieg.
Die Verfügungsklägerin behauptet,
daß sie schon kurze Zeit nach dem Abschluß des Mietvertrages von dem Beklagten geprügelt worden sei. Sie habe eine Strafanzeige erstattet. Daraufhin habe der Verfügungsbeklagte erklärt, daß er aus dem Mietvertrag entlassen werden wolle. Sie habe sich daher an … und die Erklärung vom … herbeigeführt.
Sie habe … einen Versöhnungsversuch unternommen. Daher sei der Verfügungsbeklagte wieder eingezogen. Es habe dann aber wieder Streitigkeiten gegeben. Dabei sei sie von dem Verfügungsbeklagten ca. 15mal angegriffen worden. Auch ihre Kinder … und … hätten Schläge bekommen.
Nach einem Vorfall am … sei sie dann zu ihrer Cousine gezogen. Als sie am … die Schulranzen ihrer Kinder habe holen wollen, habe der Verfügungsbeklagte wutentbrannt ihren Wagen beschädigt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
- den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, die von der Verfügungsklägerin gemietete Wohnung in der … bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Carport sofort zu räumen und an die Verfügungsklägerin herauszugeben,
- der Verfügungsbeklagten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
hilfsweise
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweiten einzustellen.
Der Verfügungsbeklagte bestreitet, die Verfügungsklägerin und ihre Kinder geprügelt zu haben. Er habe einer Aufhebung des Mietvertrages nicht zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und einer ärztlichen Bescheinigung von … vom … verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig zu begründet.
Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 223 StGB, Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG zur Seite, nachdem sie von dem Verfügungsbeklagten die Räumung der gemeinsamen Wohnung verlangen kann.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft machen können, daß der Verfügungskläger sie und ihre Kinder in der Zeit nach dem … und ab … mehrfach geschlagen und bedroht hat.
Hierzu ist zunächst auf die eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin vom … zu verweisen. Hier schilderte die Verfügungsklägerin, daß sie bereits kurz nach Abschluß des Mietvertrages von dem Verfügungskläger mißhandelt und bedroht wurde. Auch der Sohn habe bei einer körperlichen Auseinandersetzung eine Gehirnerschütterung erlitten.
Die Verfügungsklägerin schildert in ihrer eidesstattlichen Versicherung zur Überzeugung des Gerichtes auch glaubhaft, daß sie ab … regelmäßig den Attacken des Verfügungsbeklagten ausgesetzt gewesen sei. Die Verfügungsklägerin gab an, daß sie gegen eine Wand und auf den Boden geworfen worden sei. Der Verfügungsbeklagte habe sie gewürgt und geschlagen.
Diese Angaben werden durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vo...