Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 18.630,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 06.09.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 35 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 65 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in 5308 Rheinbach-Flerzheim, Zippengasse 6. Das Mietverhältnis dauerte vom 01.07.1977 bis zum 31.12.1987. In den ersten 5 1/2 Jahren zahlten die Kläger eine monatliche Nettomiete von 450,00 DM, während der restlichen Mietzeit betrug die Nettomiete monatlich 540,00 DM. Insgesamt bezahlten die Kläger während der Mietzeit eine Grundmiete in Höhe von 62.100,00 DM.
Im Wohnzimmer, in der Küche und im Bad der Wohnung sind die Decken mit Holz verkleidet und mit Holzschutzmitteln behandelt worden.
Die Kläger behaupten, daß in diesen Holzschutzmitteln Pentachlorphenol und Lindan enthalten seien, die durch Dioxine und Furane verunreinigt seien. Durch diese Giftstoffe würden schwere und langfristige Gesundheitsschäden verursacht. Während der Mietzeit seien bei den Klägern entzündliche Veränderungen der Haut aufgetreten, die trotz langfristiger ärztlicher Behandlung nicht abgeklungen seien. Weiterhin habe die Klägerin zu 2) unter Schlafstörungen und Stoffwechselstörungen gelitten. Bei ihr habe sich ein subfebriler Zustand eingestellt, wobei die Körpertemperatur meist bei ca. 37,5° C gelegen habe. Auch bei dem Kläger zu 1) seien Hauterkrankungen und Allergien auf getreten. Während der letzten Jahre habe der Kläger zu 1) vermehrten Haarausfall im Bereich des Hinterkopfes festgestellt. Nach dem Auszug habe sich der gesamte Gesundheitszustand der Kläger von Woche zu Woche gebessert.
Die Kläger behaupten, daß die Krankheitssymptome auf Vergiftungen durch die in dem Holzschutzmittel enthaltenen Giftstoffe verursacht worden seien. Sie machen deshalb für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses rückwirkend ein Mietminderungsrecht in Höhe von 30 % der monatlichen Grundmiete geltend.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung der für die gesamte Mietzeit gezahlten Mieten in Höhe von 30 %. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern den materiellen Schaden zu ersetzen, der möglicherweise dadurch entstanden ist bzw. noch entsteht, daß die Kläger in der mit giftigen Holzschutzmitteln behandelten Wohnung gewohnt haben.
Die Kläger beantragen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 18.630,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.01.1988 zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) sämtlich entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entsteht, daß der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 01.07.1977 bis zum 31.12.1987 in der mit giftigen Holzschutzmitteln, die neben möglichen weiteren Giftstoffen die Chemikalien Pentachlorphenol, Lindan, Dioxine und Furane enthielten, im Innenbereich behandelten Wohnung in 5308 Rheinbach-Flerzheim, Zippengasse 6, Parterre, gewohnt haben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind zunächst der Auffassung, daß den Klägern kein Rückforderungsanspruch zustehe, weil die Mietzahlungen ohne jeglichen Vorbehalt geleistet worden sind, so daß dadurch eine Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten sei. Die Beklagten bestreiten auch, daß ein Fehler der Mietsache vorgelegen habe. Eine Gesundheitsgefährdung sei durch die in dem Holzschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe nicht gegeben. Die Beklagten bestreiten die von den Klägern dargelegten gesundheitlichen Störungen. Sofern sie doch auf getreten seien, könne dies auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein. Weiterhin sei die Beeinträchtigung der Kläger durch die im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens festgestellten Schadstoffkonzentrationen dadurch relativ gering, weil beide Kläger berufstätig sind und sich deshalb tagsüber längere Zeit außerhalb der Wohnung aufgehalten haben. Weiterhin behaupten die Beklagten, daß die Kläger im Schlafzimmer selber Holzarbeiten vorgenommen haben und darüber hinaus auch die geschuldeten Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, so daß auch dadurch Schadstoffe in die Wohnung gelangt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Auf Antrag der Kläger wurde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt (3 H 38/88 AG Rh...