Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.620,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.11.2007, 810 IN 913/07 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau C1 handelnd unter C3 Wohnbau sowie C2 Bauunternehmen bestellt.
Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung aufgrund der teilweisen Nichtgeltendmachung laufender und rückständiger Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren.
Der Schuldnerin war seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der N eG, gemäß schriftlichem Vertrag vom 13.10.2000 ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM gewährt worden. Eine Sicherung erfolgte im Wege der Vorausabtretung einer zugunsten der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der W eG, einzutragenden erstrangige Grundschuld.
In den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der
N eG heißt es in Ziffer 12 VI ABH:
Die N Hyp ist nicht verpflichtet, in Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht, und kann in Verteilungsverfahren auf etwaige Mehrerlöse verzichten."
Am 23.10.2000 bestellt die Insolvenzschuldnerin zugunsten der W eG zur Sicherung von Ansprüchen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwei in Abteilung III des Grundbuchs von Bretten einzutragende Grundschulden, namentlich über Beträge von 150.000,00 DM und 145.000,00 DM.
In diesem Zusammenhang unterzeichnete sie auch eine Zweckerklärung des folgenden Inhalts:
" Der Eigentümer tritt hiermit die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenigen gegenwärtigen und künftigen Grundschulden, die der vorstehend genannten Grundschuld im Rang vorgehen oder gleichstehen, nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen."
Unter dem 04.01.2001 wurde die Grundschuld in Höhe von 150.000,00 DM zzgl. 15 % Zinsen zugunsten der W eG in Abteilung III des Grundbuchs von B eingetragen.
Im Jahre 2008 kündigte die N eG den Darlehensvertrag und beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums der Schuldnerin. Mit Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Br vom 03.12.2008 wurde der Grundbesitz der Schuldnerin dem Meistbietenden für einen Betrag von 89.200,00 Euro zugeschlagen.
Nach Zustellung des Zuschlagbeschlusses an den Kläger bat dieser die N eG mit Schreiben vom 18.12.2009 zum Verteilungstermin neben der Hauptforderung auch den vollen Betrag der dinglichen Zinsen anzumelden, da der Betrag, welcher die persönliche Forderung gegen die Schuldnerin überstiege, der Insolvenzmasse zukommen würde.
Zu dem in der Folgezeit anberaumten Verteilungstermin meldete die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der N eG mit Schreiben vom 02.01.2009 die dinglichen Grundschuldzinsen gleichwohl nur anteilig für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zu, 04.01.2009 in Höhe von 5.046,74 Euro an.
Dieser Betrag in Höhe von 3.620,93 Euro entfiel auf die W eG als nachrangige Gläubigerin.
Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 04.11.2009 zur Erstattung von 3.620,93 Euro auffordern.
Der Kläger trägt vor, durch die Minderanmeldung der Beklagten im Verteilungsverfahren sei der Insolvenzmasse ein Schaden entstanden, den die Beklagte pflichtwidrig verursacht habe. Hätte die Beklagte die dinglichen Grundschuldzinsen in voller Höhe angemeldet wäre nämlich ein Übererlös erzielt worden, welcher der Schuldnerin zugefallen wäre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.620,93 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 04.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, ihr sei als Rechtsnachfolgerin der N eG keine zu der geltend gemachten Schadensersatzleistung verpflichtende Vertragsverletzung zuzurechnen.
Zum einen sei gemäß Ziffer 12 VI ABH ein Recht zur Minderanmeldung der Beklagten ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart. Allerdings sei auch bei Fehlen einer dahingehenden Regelung eine Anmeldungspflicht hinsichtlich der überschüssigen Zinsen abzulehnen. Die Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichte nämlich nur zur vollständigen Anmeldung des Grundschuldkapitals. Hätte die Beklagte nämlich den Anspruch auf Rückübertragung der Schuldnerin durch Verzicht, Abtretung oder Aufhebung des Rechts erfüllt, wäre auf Seiten der Schuldnerin eine Eigentümergrundschuld entstanden. Nach § 1197 II BGB sei der Eigentümer bei Vorliegen einer Eigentümergrundschuld aber nur dann berechtigt Grundsc...