Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und deren Streithelferin wird das am 30.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts xx abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen und der Streithelferin in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten oder der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der teilweisen Nichtanmeldung von Zinsansprüchen aus einer Grundschuld im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung geltend.
Der Kläger ist seit dem 26.11.2007 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau C, handelnd unter C Wohnbau und C Bauunternehmen (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der I eG (nachfolgend einheitlich: Beklagte) und die Streithelferin die Rechtsnachfolgerin der N eG (nachfolgend einheitlich: Streithelferin).
Die Schuldnerin war Eigentümerin des im Wohnungseigentums-Grundbuch des Amtsgerichts C3, Bl. 5155, eingetragenen Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 3, N-Str. in ####1 C3. Der Grundbesitz war mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 150.000,00 DM nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der Beklagten, einer zweitrangigen Grundschuld in Höhe von 145.000,00 DM nebst 15 % Zinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der Streithelferin und weiteren nachrangigen Zwangssicherungshypotheken belastet (vgl. Grundbuchabschrift vom 27.08.2007, Bl. 19 - 26 GA). Beide vorgenannten Grundschulden waren zugunsten der Streithelferin bestellt worden, wobei die erstrangige Grundschuld in der Folge zur Sicherung eines Darlehens, welches die Beklagte der Frau C aufgrund des Vertrages vom 13.10.2000 (Bl. 12 - 18 GA) gewährte, an die Beklagte abgetreten wurde. Der Darlehensvertrag vom 13.10.2000 sah die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten vor und in Ziffer 12 Abs. 6 der AHB zum Darlehensvertrag heißt es:
"Die M ist nicht verpflichtet, in Zwangsvollstreckungsverfahren einen Grundschuldbetrag geltend zu machen, der über ihre persönlichen Forderungen hinausgeht und kann in Verteilungsverfahren auf etwaige Mehrerlöse verzichten."
Im Hinblick auf die Bestellung der beiden Grundschulden unterzeichnete die Schuldnerin am 23.10.2000 eine Zweckerklärung mit Abtretung von Rückgewähransprüchen (Bl. 77, 78 GA), in welcher es unter Ziffer 2. heißt:
"Der Eigentümer tritt hiermit die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung derjenigen gegenwärtigen und künftigen Grundschulden, die der vorstehend genannten Grundschuld im Rang vorgehen oder gleichstehen, nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin [= Streithelferin] ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder künftig entstehen. [...] Sollten Rückgewähransprüche an vorrangigen Grundschulden bereits anderweitig abgetreten sein, so tritt der Eigentümer hiermit seinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche ab.
Abgetreten werden hiermit ferner - in Bezug auf jede Grundschuld bzw. Teilgrundschuld - die Ansprüche auf:
[...]
2.4 Auszahlung des Erlöses - auch gegen das Gericht -, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt,"
Im Jahr 2003 zeigte die Streithelferin die Rückabtretung der Beklagten an, welche der Streithelferin mit Schreiben vom 15.07.2003 (Bl. 80, 81 GA) die Kenntnisnahme von der Abtretung und die Beachtung deren Rechte bestätigte.
Die Beklagte kündigte das Darlehen vom 13.10.2000 mit Schreiben vom 28.07.2008 (Bl. 34 - 38 GA) und betrieb in der Folge die Zwangsversteigerung aus der erstrangigen Grundschuld. Mit Beschluss des Amtsgerichts C2 vom 03.12.2008 (Bl. 39 GA) wurde der Grundbesitz der Schuldnerin dem Meistbietenden für den Betrag von 89.200,00 € zugeschlagen.
Nach Zustellung des Zuschlagsbeschlusses bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2008 (Bl. 40 GA), zum Verteilungstermin neben der Hauptforderung auch den vollen Betrag auf die Zinsen anzumelden. Mit Schreiben vom 02.01.2009 (Bl. 41 GA) meldete die Beklagte ihre Forderungen zum Verteilungstermin an, wobei sie die dinglichen Zinsen nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 04.01.2009 in Höhe von 5.046,74 € anmeldete. Dies hatte die Beklagte mit der Streithelferin zuvor abgestimmt, wobei die Streithelferin sich verpflichtete, die Beklagte von Schadensersatzansprü...