Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Entscheidung über die Erinnerung eines Insolvenzverwalters
Normenkette
InsO §§ 38, 49, 89 Abs. 1
Gründe
Das angerufene Insolvenzgericht ist sachlich ausschließlich zuständig gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Entscheidung über die Erinnerung des Insolvenzverwalters und die einstweilige Anordnung.
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet, denn aus § 89 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass das Vollstreckungsverbot sich nur gegen Insolvenzgläubiger richtet. Insolvenzgläubiger sind nach der Legaldefinition des § 38 InsO nur persönliche Gläubiger.
Die Gläubigerin betreibt jedoch die Zwangsvollstreckung ausschließlich aus dinglichem Recht. Damit ist sie von dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht betroffen.
Die Gläubigerin ist als dingliche Gläubigerin Absonderungsberechtigte, § 49 InsO. Der Insolvenzverwalter könnte die Verwertung durch den Absonderungsberechtigten nur im Fall des § 166 Abs. 15 verhindern, wenn es sich um eine bewegliche Sache handelt, die der Insolvenzverwalter in seinem Besitz hat. Dies liegt hier nicht vor. Nach § 166 Abs. 2 InsO könnte er eine Forderung verwerten, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Auch dieser Fall liegt hier nicht vor. Demzufolge greift die grds. Regelung des § 173 InsO ein, wonach das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt bleibt, soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung der Forderung berechtigt ist, an der ein Absonderungsrecht besteht. Ein Absonderungsrecht besteht gem. § 1123 BGB aus der Grundschuld in Bezug auf die Mietforderungen (s. Ziff. 1, 3 zu § 173 InsO im Frankfurter Kommentar).
Anders könnte die Regelung nur dann sein, wenn wiederum als Ausnahme der dingliche Gläubiger zugleich auch Insolvenzgläubiger wäre. Dieser Fall liegt hier aber auch nicht vor.
Das Vollstreckungsverbot in künftige Forderungen, das sich gegen alle Gläubiger richtet, betrifft aber nur Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis nach § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO. Somit ist auch der vorliegende Fall nicht erfasst, da die Gläubigerin Forderungen aus einem Mietverhältnis gepfändet hat.
Der Insolvenzverwalter hat die Kommentarstelle Rn. 9 zu § 89 im Frankfurter Kommentar falsch zitiert, als er zur Begründung seiner Erinnerung und einstweiligen Anordnung behauptet hat, dass unter das Vollstreckungsverbot auch absonderungsberechtigte Gläubiger fallen würden. Die zitierte Kommentarstelle klärt lediglich, dass unter das Vollstreckungsverbot auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen unter § 89 InsO fallen. Damit ist aber nicht gesagt, dass die betroffenen Gläubiger auch absonderungsberechtigte Gläubiger sind. Denn dies wird kommentiert im Frankfurter Kommentar unter Rn. 5-8 zu § 89 InsO. Und hierin ergibt sich genauso wie auch aus dem Gesetzestext § 89 Abs. 1 InsO eindeutig, dass nur Insolvenzgläubiger i.S.v. § 38 InsO vom Vollstreckungsverbot betroffen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 7319049 |
NZI 2001, 44 |
ZInsO 2000, 291 |