Nachgehend

Saarländisches OLG (Beschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen 5 W 72/06-26)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert wird auf 1.000,– EURO festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller sind Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft Grühlingshöhe 3 in Saarbrücken-Dudweiler, die zur Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft Dudweiler Nord gehört.

Im Verfahren 1 WEG II 92/04 beim Amtsgericht Saarbrücken hat die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Eigentümerliste auch überlassen. Da die Antragsteller die Liste nicht für ordnungsgemäß halten, verfolgen sie im vorliegenden Verfahren die Vorlage einer Eigentümerliste weiter.

Die Antragsteller rügen, dass diese Liste unvollständig und überholt sei. Sie enthalte einige unzutreffende Angaben. Im gerichtlichen Verfahren sei es aber erforderlich, eine zutreffende Eigentümerliste vorzulegen. Nur sie verfüge über Änderungsmitteilungen im Grundbuch und Anschriftenänderungen.

Diese Informationen könnten die Antragsteller nicht ohne Weiteres erlangen. Auf weitere Aufforderungen habe die Antragsgegnerin keine zutreffende und vollständige Eigentümerliste vorgelegt.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft Dudweiler Nord in 66125 Saarbrücken-Dudweiler vom 19.4.2004.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Auskunft bereits vor Einleitung dieses gerichtlichen Verfahrens erteilt zu haben. Den Antragstellern sei bereits eine Eigentümerliste, Stand: April 2004, überlassen worden. Ihre Liste enthalte die ihr bekannten Namen und Anschriften der Miteigentümer.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG.

2. Die Antragsteller haben einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Vorlage einer Eigentümerliste gem. den §§ 20, 27 WEG i.V. mit dem Verwaltervertrag.

Dieses Recht auf Auskunft steht einem jeden einzelnen Wohnungseigentümer zu. Er hat das Recht zu erfahren, wer zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört (allgem. hierzu: BayOLG in WOM 1984, 304). Dieses Recht steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu, sodass es für die Geltendmachung dieses Anspruchs keiner besonderen Ermächtigung und keines ermächtigenden Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf.

Zu den Verwalterpflichten gehört es, einzelnen Wohnungseigentümern auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, wer außer ihnen noch zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Das Vorhalten und Aktualisieren dieser Eigentümerlisten gehört zum Aufgabenbereich eines Verwalters. Seine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung kann er nur dann gewährleisten, wenn er Kenntnis über die konkrete und exakte Zusammenstellung der Eigentümergemeinschaft hat, einschließlich der Wohnanschriften der Miteigentümer. Soweit ein einzelner Miteigentümer ein besonderes Interesse daran hat, Kenntnis von dieser Eigentümerliste zu haben, ist der Verwalter insoweit zur Auskunft verpflichtet.

Vorliegend ist ein solches Interesse der Antragsteller an der Auskunft über die Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft Dudweiler Nord gegeben. Im Anfechtungsverfahren sind formal regelmäßig auch alle übrigen Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft zu beteiligen gem. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG (allgem. hierzu: OLG Köln, ZNR 2003, 385).

Auch vorliegend wurde die begehrte Auskunft von der Antragsgegnerin jedoch bereits vor Einreichen des vorliegenden Antrages erfüllt. Die Antragsteller haben daher keinen weitergehenden Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Nachdem die Antragsgegnerin nämlich bereits im April 2004 im Parallelverfahren eine Eigentümerliste vorgelegt hat und im vorliegenden Verfahren mitgeteilt hat, dass diese Eigentümerliste aus ihrer Sicht nach wie vor keiner Ergänzung oder Veränderung bedarf, besteht kein weiterer Anspruch auf Auskunft bzw. auf Ergänzung.

Bei der Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung. Die Antragsgegnerin ist daher lediglich verpflichtet gewesen, die Auskunft, die ihrem Wissen hinsichtlich der Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft entsprach, weiterzugeben (allgem. hierzu: Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 261 RN 20).

Ein Anspruch auf Ergänzung einer Auskunft kann dann bestehen, wenn der Schuldner infolge eines Irrtums einen Teil des Bestandes ganz weggelassen hat, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen, wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind oder wenn das Verzeichnis auf Grund gefälschter Unterlagen erstellt worden ist (Palandt, a.a.O. § 261 RN 22). Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen für die Ergänzung des Auskunftsanspruchs gegeben. Die Antrag...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?