Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde werden, soweit der Antrag die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft in am 19.4.2004, zurückgewiesen worden ist, der Beschluss des LG Saarbrücken vom 18.1.2006, Az. 5 T 375/05, und der Beschluss des AG Saarbrücken vom 3.6.2005, Az. 1 WEG 11 167/04, aufgehoben und wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft in am 19.4.2004.
2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 18.1.2006, Az. 5 T 375/05, soweit der Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag der Antragsteller aufgegeben worden ist, an Eides statt zu versichern, dass sie den Antragstellern mit der Übergabe der Liste "Stand April 2004 nach bestem Wissen die einzelnen Mit- und Sondereigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft mit Namen und Anschriften so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande war, aufgehoben.
3. Die Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Antragsgegnerin, die Gerichtskosten der Erstbeschwerde und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Antragstellern und der Antragsgegnerin zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller sind Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft in, die zur Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft gehört. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin des Gemeinschaftseigentums.
Eine den Antragstellern von der Antragsgegnerin in dem beim AG Saarbrücken anhängigen Verfahren 1 WEG 1192/04 zwecks Beteiligung der Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft an einem gegen die Verwalterin gerichteten Verfahren überlassene Eigentümerliste - Stand April 2004 - (Bl. 23 ff. d.A.) halten diese für fehlerhaft, da unvollständig und überholt, weil beispielsweise bei den eingetragenen Eigentümern B., H., H1, P1, R., R1 und W. sowie H2, K., L., N., P2, S. und W1 die jeweiligen Ehepartner nicht als Miteigentümer aufgeführt seien, der angegebene Eigentümer W. weder unter der angegebenen Adresse wohnhaft noch Miteigentümer (sondern dessen Ehefrau) sei, die angegebenen Eigentümer Eheleute K1 Wohnungseigentum in der ...-Straße hielten und lediglich unter der angeführten Anschrift früher gewohnt hätten, die Eheleute K2 hingegen Eigentümer einer Wohnung in der seien, die früher im Eigentum der Eheleute K1 gestanden habe, weiterhin die Wohnung E. nunmehr im Eigentum der Erben stehe und der angeführte Eigentümer S1 nur Nießbraucher sei. Auch seien die angegebenen Eigentümer Wi und K3 verstorben. In den von ihnen angestrengten gerichtlichen Verfahren sei die Vorlage einer richtigen und vollständigen Eigentümerliste erforderlich, die nur von der Antragsgegnerin erstellt werden könne, weil auch nur diese in der Lage sei, sich ohne weiteres grundbuchrelevante und Anschriftenänderungen zu beschaffen. Sie haben den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen über Namen und Anschriften aller Miteigentümer der Gesamtwohnungseigentümergemeinschaft Auskunft zu erteilen.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin eingewandt, Auskunft bereits vor Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens ordnungsgemäß erteilt zu haben. Die von ihr übergebene Liste enthalte die ihr bekannten Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass den Antragstellern gegen die Antragsgegnerin zwar ein Anspruch auf Vorlage einer Eigentümerliste gem. §§ 20, 27 WEG i.V.m. dem Verwaltervertrag zustehe, die Auskunft indes durch die Übergabe der beanstandeten Liste erfüllt sei. Bei der begehrten Auskunft handele es sich um eine Wissenserklärung, die die Antragsgegnerin gem. ihren Erklärungen nach ihrem Kenntnisstand abgegeben habe. Soweit ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft dann in Betracht komme, wenn der Schuldner infolge eines Irrtums einen Teil des Bestandes ganz weggelassen habe, in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlten, wenn die Angaben erkennbar unvollständig seien oder das Verzeichnis auf Grund gefälschter Unterlagen erstellt worden sei, lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Die von den Antragstellern vorgebrachten Rügen rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Denn wenn die Auskunft dazu dienen solle, Informationsdefizite hinsichtlich der Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft auszugleichen, könne dies durch den Antrag infolge des Kenntnisstandes der Antragsteller nicht mehr erreicht werden. Die Antragsgegneri...