Tenor

wird der Antrag der Schuldnerin vom 29.11.2004 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Tatbestand

l.

Die Schuldnerin wurde am 5.4.2004 in England in der Rechtsform einer englischen Limited gegründet. Sie ist eingetragen im Handelsregister für England und Wales unter Unternehmen Nr. … Das genehmigte Gesellschaftskapital beträgt 10 englische Pfund. Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister wurde nicht vorgenommen. Am 29.11.2004 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr S, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt.

Die Schuldnerin war ausschließlich auf dem deutschen Markt tätig. Dies ergibt sich u.a. aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis, welches ausschließlich deutsche Gläubiger ausweist. So unter anderem Sozialversicherungseinzugsstellen und das Finanzamt. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin waren Natursteinpflasterarbeiten, Hoch- und Tiefbau, Erdarbeiten und Abbruch. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat unter deren Anschrift ein weiteres Bauunternehmen als Einzelfirma, sowie eine weitere Limited (S) betrieben. Beide sind ebenfalls in der Insolvenz. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geschäftsführer ist am 18.2.2005 eröffnet worden.

 

Entscheidungsgründe

Das Insolvenzgericht Saarbrücken ist örtlich zuständig.

Gemäß § 3 Abs. 1 EulnsVO ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seines hauptsächlichen Interesses hat. Das ist hier das Amtsgericht Saarbrücken – Insolvenzgericht – aufgrund seiner Konzentrationszuständigkeit für das Saarland, da sowohl die Geschäftstätigkeit als auch die Verwaltungstätigkeit der Schuldnerin ausschließlich im Saarland stattgefunden hat. Der Sitz in England ist – soweit ersichtlich – eine reine Briefkastenfirma.

Es ist deutsches Insolvenzrecht anzuwenden, Art. 4 Abs. 1 EulnsVO. Danach gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren eröffnet wird, sofern die EulnsVO nichts anderes bestimmt. Einschlägig sind die §§ 16-19 InsO. Zur Feststellung, welche Eröffnungsvoraussetzungen im einzelnen vorliegen müssen, ist es notwendig, die Rechtsform der Schuldnerin innerhalb des deutschen Insolvenzrechts zu bestimmen. Dies wiederum richtet sich nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts. Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht ging bislang von der sogenannten Sitztheorie aus (BGHZ 97, 269, 271 = ZIP 1986, 643). Danach ist auf Gesellschaften das Recht anzuwenden, das am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt, d.h. dort wo die Verwaltung tatsächlich stattfindet. Nach der Sitztheorie wäre damit deutsches Recht anzuwenden und die Frage nach der Rechtsform der Schuldnerin nach deutschen Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Was bedeutet, dass eine englische Limited nicht die nach deutschem Recht erforderlichen Gründungsvorschriften einer GmbH erfüllt, mit der Folge, dass nach der Sitztheorie eine ausländische Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Hauptsitz in Deutschland hat, als so genanntes rechtliches Nullum ohne Rechts- und Parteifähigkeit zu werten wäre, es sei denn es erfolgt eine Neugründung nach den Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts (vgl. BGH v. 30.3.2000, Az. VII ZR 370/98).

Der BGH hat in einer späteren Entscheidung seine Ansicht aufgegeben (BGH vom 1.7.2002, ZIP 2002, 763) und darauf abgestellt, ob die Gründungsvoraussetzungen für eine beliebige Gesellschaftsform des deutschen Rechts erfüllt sind. Ist dies der Fall, so kommt der ausländischen Gesellschaft diese Rechtsform und damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit nach deutschem Recht zu. Im Regelfall bedeutet dies, dass auch dann, wenn eine englische Limited nach deutschem Recht nicht als juristische Person angesehen werden kann, sie jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft darstellt (so AG Hamburg Urteil vom 14.5.2003, ZIP 2003, 1008, 1009).

Aufgrund einer vom BGH eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 Abs. 1a, Abs. 3 EG hat der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 5.11.2002, NJW 2002, 3614 festgestellt, dass es gegen die Art. 43 EG und 48 EG (Niederlassungsfreiheit) verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird. Diese Auslegung der Art. 43 und 48 EG durch den EuGH war für den BGH bindend. Folgerichtig kam der BGH im speziellen Fall (Durchsetzung der vertragl...

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