Tenor
- Der Antrag vom 03.12.2001 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
- Der Geschäftswert wird auf 7.443,33 EURO (= 14.556,88 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I. Im Jahr 1993 versicherte der frühere Verwalter das Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch eine Gebäudeversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1‰, d.h. zum damaligen Stand von 9.398,00 DM. Dies teilte er in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.05.1994 mit. Niemand erhob Widerspruch. Der Verwalter wurde entlastet.
In der Teilungserklärung vom 23.07.1974 ist unter § 6 Abs. 1 aufgenommen, dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat und diese Verpflichtung auch die Leitungen aller Art von der Abzweigung an betrifft. In § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung ist aufgenommen, dass der Verwalter das gesamte Grundstück zum gleitenden Neuwert mit Zusatzversicherung in Höhe der Wiederherstellungskosten gegen Feuer-, Wasser- und Frostschäden zu versichern hat.
In den Jahren 1999/2000 traten im Bereich von Sondereigentum drei Leitungswasserschäden auf. Wegen des vereinbarten Selbstbehaltes erstattete die Gebäudeversicherung den Schaden nicht vollständig. Insgesamt 14.557,88 DM wurden nicht übernommen.
Der Verwalter nahm diesen Betrag in die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2000 auf und legte diesen auf die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsanteil um. In der Wohnungseigentümerversammlung
vom 07.11.2001 genehmigten die Wohnungseigentümer mehrheitlich diese Abrechnung unter TOP 3.
Der Antragsteller beantragt
den in der Eigentümerversammlung am 07.11.2001 zu Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss, mit dem die Hausgeldabrechnung 2000 genehmigt wurde, für ungültig zu erklären betreffend Konto 53 Versicherungsselbstbehalt aus Leitungswasserschäden DM 14.557,88.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag war zurückzuweisen, weil die beschlossene Nebenkostenabrechnung 2000 auch hinsichtlich der Position “Versicherungsselbstbehalt” einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht gern. §§ 23 Abs. 4, 21 Abs. 5 WEG i.V.m. § 6 der Teilungserklärung.
Einschlägig ist vorliegend § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung, nach dem der Verwalter das gesamte Gebäude hinsichtlich der Wiederherstellungskosten gegen Wasserschäden zu versichern hat. Nach § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung ist das gesamte Grundstück unabhängig von der wohungseigentumsrechtlichen Zuordnung der Gebäudebestandteile zu versichern. Diese Vereinbarung geht über die in § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG angeordnete Versicherungspflicht hinaus, soweit sie auch Sondereigentum der allgemeinen Versicherungspflicht unterstellt. Bereits daraus folgt ein Anspruch der Sondereigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft auf Erstattung von versichterten Schäden am Sondereigentum. Die Belastung des Sondereigentümers mit dem Selbstbehalt würde gegen den in der Teilungserklärung vereinbarten Anspruch auf Versicherung auch des Sondereigentums und der damit zusammenhängenden Pflicht zur Freistellung von entsprechender Kostenlast verstoßen.
Der Verpflichtung, das Haus gem. § 6 der Teilungserklärung zu versichern, ist der Verwalter im Jahr 1993 nachgekommen, allerdings mit einem Selbstbehalt von beinahe 10.000,00 DM. Die Wohnungseigentümer waren hierüber informiert und haben dem nicht widersprochen. Dadurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der abgeschlossenen Versicherung einverstanden sind, die bis zum Jahr 2000 abgeschlossen war.
Dies bedeutet, dass alle Wohnungseigentümer zusammen mit dem Selbstbehalt im Schadensfall zu belasten sind. Dies folgt im Umkehrschluss daraus, dass in gleichem Umfang – im Verhältnis der Wohnungseigentumsanteile- alle Wohnungseigentümer durch eine Reduzierung der Versicherungsprämie von dem Selbstbehalt Nutzen haben, solange es nicht zu einem Schaden kommt. Die Wohnungseigentümer haben sich also im Jahr 1994 dazu entschieden, die Prämien für alle zu senken, mit dem gleichzeitigen Risiko der Belastung mit dem Selbstbehalt.
Dass der Selbstbehalt im Schadensfalle alle Wohnungseigentümer anteilig treffen sollte, folgt alleine daraus, dass sich vernünftigerweise keiner der Eigentümer darauf eingelassen hätte, mit einem Selbstbehalt von 10.000,00 DM alleine belastet zu werden, obwohl alle Eigentümer von der niedrigeren Prämie profitieren. Der zufällige Ort des Schadenseintrittes hätte dann nämlich eine extrem ungleiche Kostenbelastung zur Folge, und dies obwohl ein verschuldensunabhängiges und damit nicht beherrschbares Risiko durch die Gebäudeversicherung abgesichert werden sollte.
Es kommt deshalb für Versicherungsfälle nicht darauf an, ob sie im Bereich des Gemeinschaftseigentums oder im Bereich des Sondereigentums eintreten. Das Gebäude war einheitlich versichert. Wenn durch die Schadensfälle nun ein so hoher Sel...