Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1590,78 € hebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009 zu zahlen.
3.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
4.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 06.08.2009 in Bous in der dortigen Gartenstraße.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Zeugin und Mutter des Klägers, ... mit dessen PKW Marke Mercedes Benz C 180, amtliches Kennzeichen - ... - die Gartenstraße. Die Beklagte zu 1) ist der Haftpflichtversicherer und der Beklagte zu 2) Halter des weiteren unfallbeteiligten PKW's Marke BMW 1 er, amtliches Kennzeichen .... Dabei war das Beklagtenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand geparkt, wobei sowohl davor wie dahinter noch weitere Fahrzeuge abgestellt waren.
Während der Vorbeifahrt des klägerischen Fahrzeugs am Beklagtenfahrzeug kam es zu einer Kollision zwischen der rechten Seite des klägerischen PKW's und der Fahrertür des Beklagtenfahrzeuges. Der Unfallhergang im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger ließ zur Schadensfeststellung ein Sachverständigengutachten erstellen.
Der Sachverständige Algier kam zu dem Ergebnis, dass zur Behebung der unfallbedingten Schäden ein Kostenaufwand in Höhe von 1.154,11 Euro netto erforderlich sei. Seine eigene Leistung liquidierte der Sachverständige mit 410,67 Euro.
Der Kläger beauftragte weiterhin seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Regulierung des Schadens. Diese forderten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2009 (Bl. 32 f. d.A.) die Beklagte zu 1) zur Zahlung der vorgenannten Schadensposition einschließlich einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 26,- Euro, also insgesamt 1.590,78 Euro auf. Eine Regulierung erfolgte nicht.
Der Kläger begehrt vollständigen Schadensersatz.
Er behauptet, dass der Beklagte zu 2) plötzlich und unerwartet die Fahrertür aufgerissen habe. Ein Ausweichen sei der Zeugin ... nicht mehr möglich gewesen. Vielmehr liege ein unabwendbares Ereignis vor, dass die Beklagten für den Unfall in vollem Umfang einstandspflichtig seien. Dies sei hier die Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.154,11 Euro, die Sachverständigenkosten in Höhe von 410,67 Euro sowie die Unfallkostenpauschale in Höhe von 26,- Euro und die außergerichtlichen Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 2.000,- Euro, mithin 229,55 Euro.
Die Beklagten beantragen,
Sie behaupten, dass der Beklagte zu 2) dabei gewesen sei, sein Auto zu waschen. Zu diesem Zweck habe er sich im Fahrzeug befunden, aus welchem er ein Handtuch habe holen wollen. Die Fahrertür sei nur ca. 10 cm geöffnet und nicht weit aufgerissen gewesen. Die Zeugin ... müsse daher entweder unaufmerksam oder mit nicht angepasster Geschwindigkeit bzw. zu geringem Seitenabstand zu dem parkenden Fahrzeug gefahren sein. Auch sei der Schaden am klägerischen Fahrzeug bereits vollständig von der Generali-Versicherung reguliert worden.
Für das weitere Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 13.01.2010 (Bl. 54 d.A.) und vom 10.03.2010 (Bl. 64 dA).
Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2010 (Bl. 62 ff. d.A.) das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Gundolf Himbert vom 11.08.2010 (Bl. 75 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des zuerkannten Betrages gemäß § 7 StVG, 115 VVG zu. Der Beklagte zu 2) ist Halter seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges (§ 7 StVG) und die Beklagte zu 1) Versicherer dieses Fahrzeuges § 115 VVG. Die Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 2) entstanden und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 III StVG führen können, noch haben sie behaupten, dass der Unfall auf höhere Gewalt im Sinne des § 7 II StVG zurückzuführen ist. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre (BGH Vers.R 1987, 158, 159 m.w.N.). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Beklagten zu 2) den Unfall vermieden hätte). Aber auch der Kläger als Halter sei...