rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.916,33 DM nebst 11 % Zinsen aus 609,15 DM seit dem 13.02.1991 und 4 % Zinsen aus weiteren 4.307,18 DM seit dem 23.08.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/7, der Beklagte 5/7.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hatte seit Juni 1989 eine Wohnung im Anwesen der Beklagten angemietet. Mit Schreiben vom 02.07.1990 sprach der Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.10.1990 aus. Als Kündigungsgrund wurde in dem Schreiben lediglich angegeben, daß die Wohnung für den Sohn des Beklagten benötigt werde (vgl. Bl. 12 d.A.). Die Klägerin zog daraufhin in eine andere Wohnung. Die gekündigte Wohnung steht bis heute leer. Mit Schreiben vom 05.02.1991 wurde der Beklagte zur Zahlung bis zum 12.02.1991 aufgefordert.
Die Klägerin behauptet, daß der Sohn des Beklagten, der in Düsseldorf lebt und arbeitet, überhaupt nicht nach Hülzweiler in die Wohnung der Klägerin übersiedeln wolle. Der Eigenbedarf sei ihrer Ansicht nach von dem Beklagten vorgeschoben, um eine mißliebige Mieterin loszuwerden.
Die Klägerin behauptet, durch die ihrer Meinung nach unberechtigte Kündigung sei ihr folgender Schaden entstanden:
1. 63,15 DM Mietwagenkosten;
2. 400,– DM Renovierungskosten für die neue Wohnung;
3. 122,90 DM Kosten für den Waschmaschinenanschluß in der alten Wohnung, den sie nun nicht mehr nutzen könne;
4. um die neue Wohnung zu erhalten, habe sie eine Kaution in Höhe von 770,– DM hinterlegen müssen, die mit 2 % verzinst werde. Außerdem habe sie einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre abschließen müssen.
Hätte sie die 770,– DM für die 5 Jahre anlegen können, so hätte sie 7 % Zinsen erzielen können. Die Zinsdifferenz mache daher 192,50 DM aus.
5. Die Klägerin müsse pro Monat gegenüber der alten Wohnung 35,– DM mehr Miete zahlen. Auf die Dauer von 2 Jahren gerechnet, beliefen sich die Mehrkosten auf 840,– DM.
6. In der neuen Wohnung habe sie auch höhere Nebenkosten zu tragen, da sie sich anteilig an der Grundsteuer und den Versicherungskosten beteiligen müsse, die jährlich 99,– DM bzw. 107,04 DM ausmachten. Auf 5 Jahre gerechnet, würden sich diese Mehrkosten auf 1.030,20 DM summieren.
7. Die Klägerin habe eine Einbauküche zum Preis von 2.700,– DM übernehmen müssen. Hätte sie diesen Betrag für 5 Jahre zu 7 % Zinsen angelegt, so hätte sie 945,– DM Zinsen erzielen können.
8. Da die neue Wohnung kleiner sei, habe sie einen Großteil ihrer alten Möbel nicht unterbringen können und daher mit Verlust verkaufen müssen. Ausgehend von einer Lebens- und Nutzungsdauer der Möbel von 10 Jahren sei ihr folgender Verlust entstanden:
- einen Schrank, den sie am 06.07.1989 für 1975,– DM gekauft habe, habe sie für 1.200,– DM verkaufen müssen. Da der Zeitwert 1.775,– DM betragen habe, sei ein Verlust in Höhe von 575,– DM entstanden;
- die Eßzimmereinrichtung, die sie 1988 für 1.300,– DM gekauft habe, habe sie für 600,– DM verkaufen müssen. Ausgehend von einem Zeitwert von 900,– DM sei ihr ein Verlust von 300,– DM entstanden;
- den Kuchenschrank, den sie am 09.06.1989 für 363,– DM gekauft habe, habe sie für 150,– DM verkaufen müssen. Ausgehend von einem Zeitwert von 330,– DM sei ihr ein Verlust von 80,– DM entstanden;
- die Garderobe, die sie 1988 für 800,– DM gekauft habe, habe sie für 450,– DM verkaufen müssen. Ausgehend von einem Zeitwert von 550,– DM sei ihr ein Verlust von 100,– DM entstanden;
- einen Kleiderschrank, einen Spiegelschrank, einen Küchentisch, zwei Teppiche, eine Deckenlampe und sämtliche Übergardinen aus der früheren Wohnung, wofür ein Gesamtbetrag von über 3.000,– DM aufgewandt worden sei, könnten ebenfalls nicht in der neuen Wohnung aufgestellt werden, hätten aber noch nicht verkauft werden können. Selbst wenn es der Klägerin noch gelingen sollte, diese Gegenstände zu verkaufen, sei mit einem Wertverlust in der Größenordnung von 1.000,– DM zu rechnen.
9. Als Ersatz für einige Möbelstücke, die sie nicht mehr in der neuen Wohnung habe unterbringen können, habe sie Neuanschaffungen tätigen müssen, nämlich einen Kleiderschrank (847,– DM), ein Sideboard (1.148,– DM) und einen Tisch samt Stühlen (599,– DM). Hätte sie diese 2.621,– DM zu 7 % für 5 Jahre angelegt, hätte sie 917,35 DM Zinsen erzielen können.
10. Zwecks Verkauf der Möbel seien ihr 146,– DM Inseratskosten entstanden.
Verzugszinsen beanspruche sie für die Mietwagenkosten, Renovierungskosten, Kosten für den Waschmaschinenanschluß und die Anzeigenkosten. Die Höhe der Verzugszinsen rühre daher, daß sie ständig Bankkredit von mehr als 732,0...