Leitsatz (amtlich)
Es existiert weder ein Recht noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern.
Tenor
Der Antrag des Verteidigers vom 10.09.2012 ihm die in dem Beschluss vom 13 07.2012 genannte Messserie in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene
Gründe
I.
Der Betroffene steht in Verdacht, am pp. auf der pp. als Führer eines Pkw pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten zu haben.
Der Verteidiger hat mit Schreiben vom 15.06.2012 gegen die Versagung der Übersendung der gesamten Messreihe der Messung vorn 25.03,2012 durch die Verwaltungsbehörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, Daraufhin hat das Gericht durch Beschluss vom 13.07.2012 entschieden, dem Verteidiger die gesamte Messreihe zur Verfügung zu stellen. Mit Antrag vom 10.09.2012 hat der Verteidiger nunmehr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ihm die in dem genannten Beschluss bezeichnete Messreihe in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen
Der Antrag ist gemäß § 62 OWiG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht "gängigen Format' stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich auf den Zustand der Akten, in dem sich diese zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befinden. Es existiert weder ein Recht, noch eine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern (vgl. zum Ganzen AG Peine, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 2 OWi 2/08 zitiert nach [...]). Folglich ist dem Verteidiger ein Messfilm in der Form vorzulegen, in dem er sich zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befindet. Dies ist vorliegend geschehen.
Die Umwandlung der Messdateien in ein sogenanntes "gängiges Format" hätte zudem zur Folge, dass die notwendige Verschlüsselung der Dateien nicht mehr gewährleistet wäre und - auch durch den Verteidiger nicht feststellbar wäre - ob diese vorgelegen hat. Die ordnungsgemäße Verschlüsselung und Unveränderbarkeit der Dateien ergibt sich grade nur aus dem Originalformat des Messfilms.
Das Risiko, dass der Verteidiger die vorliegenden Daten mit eigenen Mitteln nicht zu öffnen vermag, entstammt seiner Risikosphäre. In einem solchen Fall ist es dem Verteidiger durchaus zuzumuten, sich mit einem privaten Sachverständigen, der über die Mittel, die betreffenden Daten zu öffnen verfügt, in Verbindung zu setzen oder eben bei der zuständigen Behörde, die dies angeboten hat. von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Ebenso ist es dem Verteidiger zuzumuten, sich mit der Ordnungsbehörde vor Ort in Verbindung zu setzen und dort Einsicht in die Messdatei zu nehmen. Einen Anspruch auf eine Zurverfügungstellung der Software zur Öffnung der Dateien besteht nicht. Zum einen ist diese Software privaten Dritten gar nicht zugänglich, zum anderen stehen in diesem Bereich urheberrechtliche Interessen Dritter - der Firma Jenoptik - entgegen.
Die von dem Verteidiger des Betroffenen angeführten Entscheidungen des AG Landstuhl, Urteil vom 03,05.2012, Az 4286 Js 12300/10 und AG Königswusterhausen, Beschluss vom 31.07.2012 - 24 OV\li 401/12 betreffen andere Fallgestaltungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWG, § 473 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 0WiG,
Fundstellen