Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalles. Am 16.08.2003 gegen 15.00 Uhr fuhr die Klägerin mit ihrem Motorrad, amtliches Kennzeichen … hinter dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …her, das zu diesem Zeitpunkt von Herrn … gesteuert wurde und bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Dieses bog plötzlich und unerwartet, ohne seine Fahrt zu verlangsamen, ohne sich nach links zur Straßenmitte einzuordnen und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen im Bereich des Ortseingangs links in eine kleine Tankstelle ein, die als solche schwer zu erkennen war, da es sich lediglich um ein Gebäude mit zwei Zapfsäulen handelt. Bei diesem Abbiegemanöver kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, nachdem die Klägerin noch versucht hatte zu bremsen. Die Klägerin, die hinter dem Unfallgegner auf der linken Seite ihrer Fahrbahn herfuhr und diesen nicht überholen wollte, kam bei dem von ihr eingeleiteten Bremsmanöver ins Rutschen und schlitterte gegen das Fahrzeug des Unfallgegners.

Mit Fax von 27.08.2003 erklärte die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Bereitschaft, den Schaden im Rahmen ihrer Eintrittspflicht zu regulieren.

Ferner heißt es in dem Schreiben: „Sofern am Fahrzeug aufgrund des Unfalles ein Totalschaden entstanden ist, bitten wir Sie, uns vor einer Veräußerung des Fahrzeuges das Gutachten zur Prüfung zuzuleiten. Sollte unsere Überprüfung des Restwertes ergeben, dass der im Gutachten festgestellte Restwert zu niedrig angesetzt wurde, werden wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der Schadensminderungspflicht den von uns ermittelten Restwert bei der Abrechnung des Schadens auch dann berücksichtigen müssen, wenn das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis veräußert werden sollte.”

Mit Schreiben vom 10.09.2003 rechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis ab, wobei er das außergerichtliche Sachverständigengutachten des Sachverständigenburos Klingbeil vom 04.09.2003 übersandte. Nach diesem Gutachten belaufen sich die Kosten der Reparatur des Motorrades auf 4.274,97 Euro netto. Den „Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.)” gab der von der Klägerin beauftragte Sachverstandige mit 7.000,– Euro an. Eine Restwertangabe enthielt das Gutachten nicht. Der Sachverständige bezeichnete das Kraftrad als „reparaturwürdig”.

Mit Schreiben vom 18.09.2003 wies die Beklagte darauf hin, dass im Gutachten eine Restwertangabe fehle. Auf der Grundlage ihrer Recherchen übermittelte sie zugleich das verbindliche Kaufangebot der Firma „Teilweise Motorrad” aus Fuldatal unter Hinweis auf dessen Gültigkeit bis zum 06.10.2003 zu einem Preis von „3.880,– Euro (incl. Mwst)”.

Mit Schreiben vom 23.09.2003 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut um Erledigung seines Schreiben vom 10.09.2003 unter Hinweis auf die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges. Die Klägerin hatte jedoch das Motorrad bereits am 10.09.2003 nach Rücksprache mit ihrem Motorradhändler zum Preis von 3.000,– Euro privat verkauft.

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Riss-/Quetschwunde am Unterschenkel rechts, eine Kinnprellung mit oberflächlicher Schürfwunde, eine Prellung des rechten Knies und eine Flankenprellung links. Am rechten Unterschenkel der Klägerin, die im Jahre 1957 geboren ist, blieb eine Narbe von 3 cm Länge und 5 mm Breite zurück. Bei dem Kraftrad der Klägerin handelt es sich um ein Motorrad der Marke Harley Davidson, das am 05. April 1990 zum Verkehr zugelassen wurde und das von der Klägerin fast nur zu sportlichen Fahrten eingesetzt wird. Der Klägerin stand neben dem Motorrad ein VW Kübelwagen zur Verfügung.

Mit der Klage macht die Klägerin ihren Fahrzeugschaden in Höhe von 4.000,– Euro (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.000,– Euro abzüglich erzielten Restwert in Höhe von 3.000,– Euro), Gutachterkosten brutto in Höhe von 499,77 Euro, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,– Euro, Attestkosten in Höhe von 17,98 Euro sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für ihr Kraftrad für die Dauer von 16 Tagen von pro Tag 26,– Euro geltend, darüber hinaus eine Unkostenpauschale in Hohe von 20,– Euro, mithin insgesamt einen Schaden von 5.953,75 Euro, worauf die Beklagte bereits 4.425,73 Euro zahlte, wobei im Abrechnungsschreiben vom 18.09.2003 nicht etwa eine Kürzung der ermittelten Schadenshöhe unter dem Gesichtpunkt einer Mithaftung erfolgte.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte für den Unfall vollumfänglich hafte ohne Anrechnung einer Mithaftungsquote der Klägerin. Ferner ist die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?