Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 242/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.09.2019 (Aktenzeichen 12 O 242/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten infolge eines Verkehrsunfalls auf Ersatz von restlichen Kosten für den behindertengerechten Umbau eines neuen Kraftrads in Anspruch.

Der am 27.12.1943 geborene Kläger und sein Sohn, der Beklagte zu 1, waren am 16.06.2014 Teilnehmer einer Kraftrad-Reisegruppe in Valle de Liendo in Cantabria (Spanien). Dabei führte der Kläger das Kraftrad BMW R 1200 GS (luftgekühlt) mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXX. Dieses Kraftrad war am 18.03.2010 erstmals zugelassen worden, hatte eine Laufleistung von 82.858 km und war auf Grund der Schwerbehinderung des Klägers (Verlust der rechten Hand) behindertengerecht umgebaut. Hinter dem Kläger fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftrad. Der Kläger musste, um dem voranfahrenden Führer der Gruppe ("Guide") folgend nach links in ein Tankstellengelände abzubiegen, verkehrsbedingt anhalten, als der nachfolgende Beklagte zu 1 mit einem Kraftrad auf dasjenige des Klägers auffuhr, welches hierdurch erheblich beschädigt wurde. Ausgehend von der alleinigen Haftung der Beklagtenseite zahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger zunächst im Rahmen einer fiktiven Abrechnung einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.935,66 EUR, von dem insgesamt 5.459 EUR auf den Fahrzeugschaden entfielen, und zwar ausgehend von einem im vom Kläger eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Sch. in Trier vom 28.06.2014 ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert von 9.902 EUR netto abzüglich eines Restwerts gemäß dem von der Beklagten zu 2 unterbreiteten Angebot in Höhe von 4.443 EUR. Der Kläger erwarb ein neues Kraftrad BMW R 1200 GS (wassergekühlt), bei dem es sich um das Nachfolgemodell des verunfallten Kraftrads handelt. Der für das verunfallte Kraftrad angefertigte behindertengerechte Bausatz konnte bei dem neuen Kraftrad auf Grund verschiedener technischer Veränderungen gegenüber dem Vorgängermodell nicht verbaut werden. Deswegen ließ der Kläger einen neuen Bausatz auf seine Bedürfnisse anpassen und auf dem neuen Kraftrad verbauen. Hierfür entstanden Umbaukosten gemäß Rechnung der Firma Zweiradtechnik A. vom 26.04.2017 in Höhe von 13.660 EUR (brutto). Auf der Grundlage des vom Kläger vormals eingeholten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Schönhofen vom 04.09.2014 zahlte die Beklagte zu 2 gemäß Abrechnung vom 18.08.2017 für Umbaukosten den Betrag von 3.696,14 EUR (brutto). Der Kläger forderte die Beklagte zu 2 unter Fristsetzung zum 02.09.2017 zur Zahlung restlicher 9.963,86 EUR auf.

Der Kläger hat behauptet, er hätte auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt kein einschließlich der genau angepassten Umbauteile vergleichbares Kraftrad gefunden. Die Umbaukosten wären immer angefallen, unabhängig davon, ob er ein neues oder ein gebrauchtes Kraftrad erworben hätte. Die am beschädigten Kraftrad verbauten, individuell auf seine Bedürfnisse abgestimmten Teile für den Behindertenbausatz seien bei dem Unfall beschädigt worden und wären nicht vollständig für das Nachfolgefahrzeug zu verwenden gewesen. Im Übrigen weiche das neu erworbene Kraftrad im Ergebnis vom Grundmodell aus betrachtet nicht von dem verunfallten ab. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er das beschädigte Kraftrad im Vertrauen darauf veräußert habe, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handele.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.963,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.09.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten weiter zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Honorarforderung der Rechtsanwälte ... pp., Trier, in Höhe von restlichen 213,48 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass die für den behindertengerechten Umbau individuell angefertigten Teile bei dem Unfall beschädigt worden seien, und sie haben behauptet, die unbeschädigten Bauteile hätten bei Anschaffung eines gleichwertigen, auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt erhältlichen Kraftrads problemlos verbaut werden können. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz, weil er sich nicht für eine Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes entschieden habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 07.06.2018 (Bd. I Bl. 98 ff. d. A.) und dem Beschluss vom 09.05.2019 (Bd. II Bl. 207 f. d. A.). Mit dem am 26.09.2019 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 245 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

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