Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.063,08 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten - seiner früheren Kfz-Versicherung - die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen, die aufgrund einer Höherstufung des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2006 angefallen waren.
Der Kläger verursachte mit seinem Pkw im November 2005 einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden und beging Unfallflucht, konnte aber ermittelt werden. Die Beklagte leistete zunächst an den Unfallgegner eine Entschädigung in Höhe von 2.698,69 Euro, nahm den Kläger aber sodann in Regress. Dabei berief sie sich auf die zwischen den Parteien geltenden Vertragsbedingungen des bereits ab dem 01.01.1998 bestehen Versicherungsverhältnisses, insbesondere auf § 7 AKB in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Tarifbestimmungen, nach denen der Versicherungsvertrag nur dann als schadensfrei behandelt wird, wenn Ersatzzahlungen des Versicherungsnehmers freiwillig geleistet werden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der von ihm rückerstatteten Entschädigungsleistungen zu unrecht die Höherstufung vorgenommen habe, da der Beklagten letztlich kein Schaden entstanden sei. Daher sei sie verpflichtet, die zuviel gezahlten Prämien zurückzugewähren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.063,08 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 155,30 EUR nebst Zinsen aus beiden Beträgen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die bereits dargelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Nach den maßgeblichen Tarifbestimmung, deren Geltung der Kläger nicht bestritten hat, kann der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsbetrag nur dann als schadensfrei und damit als nicht höherstufbar angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer den von ihm verursachten Schaden freiwillig erstattet. Dabei ist dann eine Leistung nicht als freiwillig zu erachten, wenn der Versicherungsnehmer sie (auch) aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erbringt (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2007, 1402, 1403).
Vorliegend war der Kläger aufgrund § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG a.F. im Rahmen der Höchstgrenze des § 7 Abs. 5 Nr. 2 AKB zum Ausgleich der von der Beklagten an den Dritten geleisteten Entschädigung verpflichtet, nachdem er durch die von ihm begangene Unfallflucht auch Obliegenheiten gegenüber der Beklagten verletzt hat. Damit bestand eine gesetzliche Regelung, die die Zahlung des Klägers begründete.
2.
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Tarifbestimmungen sind seitens des Klägers nicht vorgebracht worden und bestehen auch im Übrigen nicht.
3.
Die von Klägerseite zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf - 23 S 181/03 - ist hier insoweit nicht einschlägig, als sich in dem genannten Rechtsstreit die Parteien gerade nicht auf entsprechende Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung berufen haben und das Gericht die Auffassung vertreten hat, auch von Amts wegen solche nicht berücksichtigen zu müssen.
Dies ist vorliegend anders, hat doch die Beklagtenseite auf den gerichtlichen Hinweis vom 14.04.2009 im Einzelnen vorgetragen, welche Tarifbestimmungen dem streitgegenständlichen Vertrag zugrundegelegen haben, ohne dass dies von dem Kläger bestritten worden wäre.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018453 |
NZV 2010, 628 |
ZfS 2010, 437 |
SVR 2010, 25 |
r s 2010, 58 |
r+s 2010, 58 |
ACE-VERKEHRSJURIST 2010, 38 |