Nachgehend
Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B. vom 23.11.2015 zum TOP 1 „Die allen Eigentümern mit der Einladung zu dieser Versammlung übersandte Jahresabrechnung für das Jahr 2014 mit Gesamtkosten von EUR 12.197,01 sowie die Einzelabrechnungen 2014 werden beschlossen und der Firma G. GmbH wird für das Wirtschaftsjahr 2014 Entlastung erteilt. Guthaben/Nachzahlungen aus den Einzelabrechnungen sind bis zum 15.12.2015 auszugleichen”, wird für ungültig erklärt.
2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B. vom 23.11.2015 zum TOP 5 „Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Montage einer Fahrradlaufschiene in Klappvariante rechts am Treppenniedergang in den Keller. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, den Auftrag bei der Firma S. auszulösen. Die Kosten in Höhe von rund EUR 215,00 sollen aus der Instandhaltungsrücklage beglichen werden”, wird für ungültig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 82 % zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 8.211,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft B.. Ausweislich der Teilungserklärung, Urkundenrolle Nr. 266/1999 vom 28. Januar 1999 des Notars Dr. Vollert Hemsen aus Glinde in der Fassung der Änderungserklärung, Urkundenrolle Nr. 2464/1999 vom 27. August 1999, dort Nr. 7, Anlagen K 2, Bl. 10 ff. d.A. und K 8, Bl. 109 ff., 113 d.A.) haben die Kläger einen „Miteigentumsanteil von 1850,41/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung, belegen im Obergeschoss rechts, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad/WC, Duschbad/WC, Diele, Flur, Abstellfläche, Balkon, in einer Größe von 114,05 m² und dem mit Nr. 7 (= 0,18) bezeichneten Kellerraum; verbunden mit dem Sondereigentum ist das Sondernutzungsrecht an dem Kfz-Stellplatz Nr. 3 sowie an dem Abstellraum im Spitzboden mit Nr. 4.03 bezeichnet” erworben. Mit der Änderungserklärung ist die Anlage 1 zur Teilungserklärung vom 28. Januar 1999, in der das Sondernutzungsrecht an dem Abstellraum im Spitzboden nicht genannt und die Größe des Miteigentumsanteils mit 120,26 m² bezeichnet worden war, für ungültig erklärt worden.
In § 13 „Abrechnung und Wirtschaftsplan” der Teilungserklärung heißt es zur Jahresabrechnung: „Der Verwalter hat … eine Gesamtabrechnung über die Bewirtschaftung des Grundstücks aufzustellen und diese durch den Verwaltungsbeirat in den Geschäftsräumen des Verwalters während der allgemeinen Geschäftszeit prüfen zu lassen. Die von dem Beirat genehmigte Abrechnung dient als Grundlage für die Wohngeldabrechnung. Prüft der Verwaltungsbeirat eine Gesamtabrechnung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung oder kommt es innerhalb dieser Frist mit dem Verwalter nicht zu einer Einigung über den Prüfungstermin, so gilt die Gesamtabrechnung als genehmigt” (Anlage K 2, Bl. 21 d.A.).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft führte am 23.11.2015 eine Wohnungseigentümerversammlung durch, an der die Kläger nicht teilnahmen.
Unter dem TOP 1 wurden die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 mit Gesamtkosten von 12.197,01 EUR sowie die Einzelabrechnungen für 2014 beschlossen und der G. GmbH für das Wirtschaftsjahr 2014 Entlastung erteilt. 8788,51 Miteigentumsanteile (MEA) stimmten mit „Ja”, 0 MEA stimmten mit „Nein” und 0 MEA enthielten sich der Stimme.
Unter dem TOP 5 „Fahrradlaufschiene” ist im Versammlungsprotokoll (Anlage K 3, Bl. 30 ff. d.A.) vermerkt: „Die Verwalterin stellte Angebote für eine Fahrradlaufschiene zum besseren Transportieren der Fahrräder in den Keller in 2 Varianten vor: einmal fest montiert, einmal klappbar.” Die Versammlung beschloss die Montage einer „Fahrradlaufschiene in Klappvariante rechts am Treppenniedergang in den Keller” und bevollmächtigte den Verwalter, „den Auftrag bei der Fa. S. auszulösen”. Weiterhin wurde beschlossen, die Kosten von rund 215,00 EUR aus der Instandhaltungsrücklage zu begleichen. Für den Beschluss stimmten 7493,14 MEA mit „Ja”, mit „Nein” stimmten 1295,37 MEA, 0 MEA enthielten sich der Stimme.
Unter dem TOP 8 „Abstimmung über die Beauftragung einer Schallschutzüberprüfung einer Trennwand zwischen den Wohnungen WE 4 und 5 auf Grund einer Mangelanzeige” enthält das Protokoll Ausführungen zum Antrag der Kläger, die Wohnungstrennwand zwischen den Bädern der Wohnung der Kläger und der Miteigentümer L. überprüfen zu lassen, „ob diese der DIN-Norm und den Anforderungen einer Wohnungstrennwa...