Verfahrensgang

AG Schwerin (Urteil vom 15.07.2016; Aktenzeichen 14 C 436/15 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 15.07.2016, Az. 14 C 436/15 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.598,50 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Schwerin hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 23.11.2015 zum TOP 1 „Die allen Eigentümern mit der Einladung zu dieser Versammlung übersandte Jahresabrechnung für das Jahr 2014 mit Gesamtkosten von EUR12.197,01 sowie die Einzelabrechnungen 2014 werden beschlossen und der Firma G. GmbH wird für das Wirtschaftsjahr 2014 Entlastung erteilt. Guthaben/Nachzahlungen aus den Einzelabrechnungen sind bis zum 15.12.2015 auszugleichen” für ungültig erklärt.

1.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 23.11.2015 zum TOP 1 stellt zwar einen grundsätzlich zulässigen Zweitbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft dar (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90) (a.). Dieser war jedoch aufgrund der überwiegend zu Recht erhobenen Einwendungen der Kläger für ungültig zu erklären (b.).

a.

Soweit die Beklagten die Rechtsauffassung vertreten, dass die Anfechtung des Beschlusses vom 23.11.2015 zu TOP 1 ins Leere ginge, da die Wohnungseigentümergemeinschaft in § 13 Ziffer 1. der Teilungserklärung vom 28.01.1999 die ihnen gemäß § 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (im Folgenden: WEG) obliegende Aufgabe der Genehmigung der Jahresabrechnung dem Verwaltungsbeirat übertragen habe und diese Genehmigung – nach dem streitigen Vortrag der Beklagten – am 19.08.2015 auch erfolgt sei, kann dem durch die Kammer nicht gefolgt werden, weil es auf die Genehmigung des Verwaltungsbeirates im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend ankommt. Dies deshalb, weil die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, sog. Zweitbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90). Um einen derartigen Beschluss handelt es sich im vorliegenden Fall. Die Befugnis zur Fassung eines derartigen Zweitbeschlusses ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft (BGH, a.a.O.). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält (BGH, a.a.O). Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist (BGH, a.a.O).

b.

Die als Anlage K 14 vorgelegte Jahresabrechnung 2014, die u.a. Gegenstand des maßgeblichen Beschlusses war, genügt nicht den diesbezüglich geltenden Mindestanforderungen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen (BGH, Urteil vom 11.10.2013, V ZR 271/12, Rn. 6 – zitiert nach juris). Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die gebildeten Rücklagen enthält (BGH, a.a.O.). Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein (BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist (BGH, a.a.O.). Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen (BGH, a.a.O.). Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind (BGH, a.a.O.). Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Jahresabrechnung nicht gerecht. Es fehlt an einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Kosten. Hinsichtlich der Kosten ergeben sich zwar unter der Rubrik „A. Hausgeldabrechnung” und unter der Rubrik „D. Entwicklung der Instandhaltungsrücklage” einzelne Kostenpositionen. Aufgrund der fehlenden Gesamtaufstellung und der fehlenden Saldierung ist es für den Adressaten der Jahresabrechnung jedoch nicht ersichtlich, ob diese Kostenangaben Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Auch hinsichtlich der Einnahmen ergeben sich unter der Rubrik „A. Hausgeldabrechnung”, „B. Abrechnung der Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage” und unter der Rubrik „D. Entwicklung der Instandhaltungsrücklage” einzelne relevante Positionen. Die Jahresabrechnung beschränkt sich insoweit jedoch allein auf die Angabe der Vorauszahlungen der Kläger...

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