Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück … an der Grenze zum Grundstück … befindlichen Bambuspflanzen auf eine Höhe von 1,80 m zurückzuschneiden, jedoch nicht in der Zeit vom 01. März bis 30. September.
2. Die Beklagten werden desweiteren als Gesamtschuldner verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger herüberragenden Halme der Bambuspflanzen zu beseitigen.
3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000,– DM.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens … An das Anwesen der Kläger grenzt das Grundstück … an, dessen Eigentümer die Beklagten sind. Entlang der Grenze sind auf dem Grundstück der Beklagten mehrere Bambuspflanzen angepflanzt, von denen einzelne Zweige in das Grundstück der Kläger hineinragen.
Die Kläger behaupten, die streitgegenständlichen Bambuspflanzen würden eine Hecke i.S.d. NRG bilden, deren Ausmaße eine Länge von ca. 6 m und eine Höhe von ca. 5 m aufweisen. Die Bambushecke sei ohne Einhaltung eines Grenzabstandes angepflanzt Durch die Grenzbepflanzung würden die im Anwesen der Kläger befindlichen Wohnungen beeinträchtigt.
Die Kläger stellen folgende Anträge:
Die Beklagen werden verurteilt,
die auf dem Grundstück der Beklagten … an der Grenze zum Grundstück der Kläger, … befindliche Bambushecke auf die Höhe von 1,80 Meter zurückzuschneiden
hilfsweise:
den Bambus auf die Höhe von 2,00 Meter zurückzuschneiden.
- die auf das Grundstück der Kläger herrüberragenden Halme des Bambus zu beseitigen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, daß die Bambuspflanzen ohne Einhaltung eines Grenzabstandes gepflanzt worden seien. Als die Einpflanzung erfolgt sei, sei das Grundstück der Kläger noch nicht bebaut gewesen. Im übrigen handele es sich bei der Anpflanzung nicht um eine „Bambushecke”. Die streitgegenständlichen Anpflanzungen würden auch nicht von § 16 NRG erfaßt Eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse der im Untergeschoß des Anwesens der Kläger befindlichen Wohnung sei nicht vorhanden. In dem Baugebiet, in welchem die Grundstücke der Parteien lägen, sei es normal, daß an der Grundstücksgrenze Bepflanzungen mit entsprechender Höhe vorgenommen würden, um ein Minimum an Privatsphäre zu gewährleisten. Eine Verkürzung der Bambuspflanzen würde keine Verbesserung der Lichtverhältnisse herbeiführen, so daß die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches der Kläger einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung darstelle bzw. gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB verstoße.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der in den Akten befindlichen Lichtbilder. Ferner wurden die streitgegenständlichen Bepflanzungen gem. Beweisbeschluß vom 13.04.2000 in Augenschein genommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2000 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
1.
Die Kläger haben gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 NRG gegen die Beklagten als Störer einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums in Form der Verkürzung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angepflanzten Bambuspflanzen.
Die streitgegenständlichen Pflanzen stellen zwar keine „Hecke” i.S.d. § 12 NRG dar. Dies gilt sowohl für den Zustand, welcher sich von den Klägern vorgelegten Lichtbild (vgl. Bl. 11) entnehmen läßt, als auch für die Beschaffenheit der Pflanzen im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme, nachdem eine Auslichtung durch die Beklagten durchgeführt wurde. Eine Hecke i.S.d. NRG setzt voraus, daß es sich um eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze handelt, die in langer und schmaler Erstreckung aneinander gereiht sind. Wesentlich ist insbesondere die Geschlossenheit des Pflanzenkörpers unter sich, der Verbund zu einer wandartigen, wenn auch manchmal etwas gegliederten Formation (vgl. Pelka, Nachbarrecht, 18. Aufl., S. 118). Diesen für den Begriff einer „Hecke” erforderlichen Dichtschluß vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dies gilt für den Zustand, wie er sich auf dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild (As. 11) darstellt und erst recht auch für den Zustand, wie er im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme vorhanden war. Es handelt sich vielmehr um einzelne Bäume, bzw. um eine Baumreihe, welche keinen wandartigen geschlossenen Verbund bilden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten fallen die streitgegenständlichen Bambuspflanzen jedoch unter die Vorgaben des § 16 NRG. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Abstands- und Höhenbeschränkungen gelten für „Gehölze”. Unter di...