Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anpflanzung von Bambus (Gattung Phyllostachys) kann im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechts als Hecke anzusehen sein, auch wenn Bambus im botanischen Sinne den Gräsern zuzurechnen ist.

2. Ein Metallgitterzaun ist kein Drahtzaun im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes.

 

Normenkette

NRG BW § 12 Abs. 3, § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 24.10.2013; Aktenzeichen 4 O 294/12)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfernung bzw. den Rückschnitt von Pflanzen im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Parteien.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke B-Straße 76 und 76b (...) in Heidelberg. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße 76a (...), das an das Grundstück B-Straße 76 östlich und an das Grundstück B-Straße 76b nördlich und westlich angrenzt. Bei dem Grundstück B-Straße 76b handelt es sich um ein Wege- sowie Garagengrundstück, über das auch das Grundstück B-Straße 76a des Beklagten erschlossen ist. (...)

Der Kläger hat vorgetragen, die Ehefrau des Beklagten habe im April 2004 vier Bündel Bambus der Gattung Phyllostachys anliefern lassen. Diese seien auf dem Grundstück des Beklagten durch eine Gartenbaufirma am 14.7.2004 an der östlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück B-Straße 76b im Abstand von ca. 2 bis 3 m zueinander innerhalb einer angelegten Rhizomsperre eingepflanzt worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Anpflanzung mit Bambus stelle eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts dar. Der Bambus sei zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzt und überdies zu kürzen. Die Pflanzung sei zu entfernen, soweit sie den Mindestabstand von 50 cm beim Austritt aus dem Erdreich unterschreite und auf die zulässige Höhe von 1,80 m zurückzuschneiden. Die Hecke aus Bambus verursache eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers, da die Sicht erheblich beeinträchtigt werde und bei Feuchtigkeit und Schneefall der Bambus sich deutlich über die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers neige. Der Anspruch auf Entfernung sei auch nicht verjährt. Durch die erhebliche Ausbreitung des Bambus innerhalb der Rhizomsperre und bei einer Lebensdauer der einzelnen Halme von 5 - 7 Jahren sei Verjährung noch nicht eingetreten. (...)

Der an der Ostgrenze des Grundstücks des Beklagten zum Grundstück des Klägers errichtete Metallgitterzaun überschreite die zulässige Höhe von 150 cm bei weitem und erscheine zudem bei seitlichem Augenschein als grün glänzende Wand. Der Zaun sei entweder zu entfernen oder - soweit er die zulässige Höhe überschreite - zu kürzen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die sich an der östlichen Grundstücksgrenze seines Grundstückes Flurstück Nr. 1317/4 B-Straße 76a, in 69120 Heidelberg befindliche Hecke aus Bambus zu entfernen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die sich an der östlichen Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück Flurstück 1317/4, B-Straße 76, in 69 120 Heidelberg nördlich und südlich der Bambushecke befindliche Hecke aus Holzgewächsen auf eine Höhe von 1,80 m zurückzuschneiden.

3. (...)

4. Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück Flurstück 1317/4, B-Straße 76a in 69120 Heidelberg an der östlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück des Klägers in der Süd Ost Ecke stehende Trauerweide auf eine Höhe von 2,42 m zurückzuschneiden.

5. (...)

6. (...)

7. Der Beklagte wird verurteilt, den Metallgitterzaun entlang der Ostgrenze des Grundstückes FIst. Nr. 13917/4, B-Straße 76a, soweit er die Höhe von 150 cm über seinem Grundstück überschreitet, zu kürzen oder zu entfernen.

Zu Klageantrag Ziff. 1. (Entfernung der Bambushecke) hilfsweise:

1H. Der Beklagte wird verurteilt, die sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück Flurstück 1317/4, B-Straße 76 in 69120 Heidelberg befindliche Hecke aus Bambus aus den Bereichen in denen der Grenzabstand weniger als 0,50 m beträgt zu entfernen und in den Bereichen in denen der Grenzabstand mehr als 0,50 m beträgt, auf eine Höhe von 1,80 m zurückzuschneiden.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, bei der Bambusanpflanzung handle es sich nicht um ein Gehölz im Sinne des NRG, weshalb sie auch keine Hecke darstelle. Die Bambussträucher seien nicht mit weniger als 0,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze eingepflanzt worden. (...)

Mit Urteil vom 24.10.2013, auf dessen Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen, hat das LG den Beklagten zur teilweisen Entfernung, im Übrigen zum Rückschnitt der Bambushecke auf eine Höhe von 1,80 m (Klageantrag Ziff. 1H) (...) sowie zur Kürzung des Metallgitterzauns auf eine Höhe von 150 cm (Klageantrag Ziff. 7) verurteilt. Im Übrigen (...) hat es die Klage abgewiesen.

Die Bambusanpflanzung werde zwar nicht unmittelbar von den Gehölzarten des NRG erfasst. Dies stehe der rechtlichen Einordnung als Hecke i.S.v. § 12 NRG aber nicht entgegen; der Gesetzeswortlaut...

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