(1) 1Die Kosten werden auf Antrag erstattet. 2Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben die für die Kostenerstattung nach § 10 Absatz 2 und 3 maßgeblichen Aufwendungen durch einen nach Einnahme- und Ausgabearten gegliederten Nachweis entsprechend dem vom Landesamt für Soziales und Versorgung vorgegebenen Muster nachzuweisen. 3Der Nachweis für das erste Halbjahr des laufenden Jahres ist spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres und der Nachweis für das gesamte Jahr spätestens bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. 4Das Landesamt für Soziales und Versorgung kann zur Feststellung der Höhe der Kostenerstattungsansprüche ergänzend anspruchsbegründende Unterlagen anfordern, Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchführen und die Unterlagen vor Ort einsehen.

 

(2) 1Das Land gewährt jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe monatliche Kostenerstattungsabschläge. 2Die Höhe der monatlichen Abschläge beträgt ein Zwölftel der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe zuzüglich eines angemessenen einheitlichen Steigerungssatzes, der sich an der Veränderung der Verbraucherpreise im Land Brandenburg gegenüber dem Vorjahr oder der vereinbarten pauschalen Entgeltfortschreibung für das laufende Jahr im Bereich der Sozialhilfe orientiert. 3Bis zur Feststellung der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres werden die bisher gezahlten Abschläge weiter gewährt.

 

(3) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 erfolgt ein Ausgleich von Über- und Unterzahlungen mit dem Folgeabschlag.

[1] § 11 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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