(1) Die Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 29 Absatz 2 [2] [Bis 31.12.2019: § 28 Absatz 2 ] des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

 

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird.

 

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Behörden, denen gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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