(1) 1Die Landkreise können durch Satzung bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden Aufgaben durchführen, die den Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. 2Dabei können die Ämter und amtsfreien Gemeinden im eigenen Namen entscheiden.

 

(2) Die Landkreise können Ämter und amtsfreie Gemeinden für Einzelfälle beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

 

(3) 1Werden nach Absatz 1 oder Absatz 2 Aufgaben von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. 2Die Erstattung von Personal- und Sachkosten erfolgt durch pauschale Abgeltung und ist in der nach Absatz 1 zu erlassenden Satzung beziehungsweise auf Grundlage der nach Absatz 2 zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge