Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Ausgestaltung einer Satzungsregelung eines Landkreises über die pauschale Erstattung von Personal- und Sachkosten, welche Ämtern und amtsfreien Gemeinden im Zuge der Durchführung von ihnen vom Landkreis übertragenen Sozialhilfeaufgaben entstehen, mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes des Landes Brandenburg (AG-BSHG) vereinbar ist.

Die Antragstellerin gehört als kreisangehörige Stadt dem Antragsgegner an. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die kreisfreien Städte und die Landkreise. Die Länder können nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise die ihnen zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem BSHG heranziehen können. Demgemäß bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG, dass die Landkreise durch Satzung Ämtern und amtsfreien Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, zur Durchführung und Entscheidung im eigenen Namen ganz oder teilweise übertragen können. Von dieser Heranziehungsmöglichkeit hat der Antragsgegner durch die Satzung des Landkreises O. über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Kommunen zur Durchführung von Aufgaben des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 3. September 1998 – SHS – (Amtsblatt für den Landkreis O. vom 16. September 1998, S. 14 f.) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Nr. 1 SHS überträgt der Landkreis O. den Ämtern und amtsfreien Kommunen zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der in §§ 2 bis 4 SHS näher bezeichneten Aufgaben des Landkreises, für die dieser nach § 99 BSHG als örtlicher Träger zuständig ist.

Der Kreistag des Antragsgegners beschloss nach vorheriger Anhörung der kreisangehörigen Ämter und Gemeinden am 7. Dezember 2000 die erste Satzung zur Änderung der SHS. Diese lautet wie folgt:

Artikel 1

Es wird folgender § 9 a eingefügt:

§ 9 a

(1) Der Landkreis erstattet den Ämtern und amtsfreien Gemeinden gem. § 3 Abs. 3 AG-BSHG Personal- und Sachkosten zur Durchführung von Aufgaben des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß dieser Satzung.

(2) Die Erstattung erfolgt als pauschale Abgeltung auf der Grundlage einer durch den Landkreis gem. Abs. 3 zu ermittelnden Fallpauschale auf die monatlichen Bearbeitungsfälle, bezogen auf den 12. Teil der sich aus der Bundessozialhilfestatistik Teil II des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg ergebenden Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen am 31.12. des laufenden Jahres pro Amt und amtsfreie Gemeinde.

(3) Grundlage für die Berechnung der Fallpauschale sind die jährlichen Personalkosten eines Sachbearbeiters, die sich aus der Durchschnittsvergütung der jeweiligen gültigen tariflichen Vergütungsregelung (Vergütungsgruppe Vc, 35 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, Arbeitgeberanteil) ergeben. Die Erstattung der Sachkosten erfolgt durch Erhöhung des Betrages der durchschnittlichen Personalkosten um 10 %. Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag wird auf den pro Monat entfallenden Betrag umgerechnet und zur Zahl 120 als angenommenen Durchschnitt der durch einen Sachbearbeiter zu bearbeitenden Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen am 31.12. des laufenden Jahres ins Verhältnis gesetzt.

(4) Der Landkreis erstattet den Ämtern und amtsfreien Gemeinden die Personal- und Sachkosten zum 30.11. des Folgejahres. (…)

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die erste Satzung zur Änderung der SHS wurde erstmals am 20. Dezember 2000 im Amtsblatt für den Landkreis O. (S. 32) bekannt gemacht, wobei die Veröffentlichung der Überschrift der Änderungssatzung unterblieben ist. In ihrem vollen Wortlaut wurde sie im „Amtsblatt für den Landkreis …” vom 1. Februar 2001 (S. 8 f.) öffentlich bekannt gemacht. Die damals geltende Bekanntmachungsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung des Landkreises lautet in der Fassung vom 26. Oktober 1998 wie folgt: „Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im Amtsblatt des Landkreises O..”

Am 9. Dezember 2004 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Satzung zur Aufhebung der SHS (Aufh-SHS) (Amtsblatt für den Landkreis O.vom 27. Dezember 2004, S. 22). Nach Art. 1 Abs. 1 der Aufh-SHS trat die SHS grundsätzlich am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Abweichend davon tritt § 9 a Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 SHS am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Auf der Grundlage des § 9 a SHS erließ der Antragsgegner der Antra...

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