rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung. Anspruch. Anstalt. Anstaltsfürsorge. Anstaltsort. Anstaltsunterbringung. Anspruchsanmeldung. Aufenthalt. gewöhnlicher Aufenthalt. Aufwand. Aufwendungen. Aufwendungsersatz. Ausgaben. Ausschlussfrist. Basiszinssatz. Delegation. Delegationsnehmer. Eigenbeteiligung. Eigeninteresse. Ersatz. Erstattung. Erstattungsanspruch. Erstattungsbetrag. Fälligkeit. Finanzausgleich. Gemeinde. Hemmung. Hilfe zum Lebensunterhalt. Interesse. Interessenquote. Kosten. Kostenausgleich. Kostenbeteiligung. Kostenerstattung. Kostenerstattungspflicht. Ortsgemeinde. Prozesszinsen. Rechtshängigkeit. Rechtmäßigkeit. Sonderfinanzausgleich. Sozialhilfe. Sozialhilfekosten. Sozialhilferecht. Soziallasten. Träger. örtlicher Träger. Verjährung. Verjährungshemmung. Wohngemeinschaft. Wohnsitz. Wohnsitzgemeinde. Sozialhilfe (Kostenerstattung)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff der Aufwendungen in § 8 AGBSHG umfasst auch die von dem örtlichen Träger nicht unmittelbar an den Hilfeempfänger, sondern im Wege der Kostenerstattung geleisteten Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

2. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bzw. Kostenerstattung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe ist bei der Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 8 AGBSHG nicht zu prüfen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. September 2000 – 12 A 10225/00.OVG –, AS 28, 361).

 

Normenkette

AGBSHG §§ 4, 6, 6 Abs. 2, §§ 7, 7 Abs. 1, 3, §§ 8, 8 Abs. 1, 1 S. 1, Abs. 2, 2 Sätze 1-2; BSHG §§ 103, 103 Abs. 2-3, §§ 107, 109, 113; SGB X §§ 111, 113

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 5 K 3518/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juni 2004 – 5 K 3518/03.KO – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.950,88 EUR nebst Prozesszinsen seit dem 14. November 2003 in Höhe von 4 v.H. aus 3.200,23 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.750,65 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die anteilige Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes – AGBSHG –.

Die Hilfeempfängerin, Frau E. H., die zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der beklagten Ortsgemeinde hatte, war seit 1954 stationär in der R.-Fachklinik in A. untergebracht. Seit dem 6. Januar 1988 lebt sie in einer Außenwohnung der R.-Fachklinik in der Stadt A. und wird „teilstationär” betreut. Die Betreuung durch Mitarbeiter der Klinik erfolgte zunächst täglich. Seit dem Jahr 1996 besucht die Hilfeempfängerin eine Tagestätte für psychisch Kranke; zusätzlich wurde sie seit 1999 durch die Psychiatrische Institutsambulanz der Klinik wöchentlich sowie bei Bedarf auch öfter psychiatrisch betreut. Der Landkreis A. bzw. die Stadt A. gewähren der Hilfeempfängerin Hilfe zum Lebensunterhalt, die der Kläger erstattet. Das von der Kreisverwaltung A. eingeschaltete Ministerium für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheit kam im Schreiben vom 26. August 1988 zu dem Ergebnis, dass die Hilfeleistung an die Hilfeempfängerin nicht als Leistung nach § 103 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG – anzusehen sei, sondern die Unterbringung in der Wohnung durch die R.-Fachklinik nach § 103 Abs. 2 BSHG einem stationären Aufenthalt gleichkomme. Es liege keine Wohngemeinschaft von Behinderten entsprechend den Förderrichtlinien des Landes vor.

Von 1988 bis 1997 erstattete die Beklagte dem Kläger 25 v.H. der Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt. Für 1997 überwies der Kläger den Betrag versehentlich zurück. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 machte der Kläger bei der Beklagten die Kosten für die Jahre 1997 bis 1999 geltend. Nachdem die Beklagte eine Kostenbeteiligung verweigerte, forderte sie der Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 2001 auf, ihm insgesamt 14.345,89 DM als Anteil von 25 v.H. der in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 angefallenen Nettoaufwendungen zu erstatten. Der von der Beklagten nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 13. November 2002 – 5 K 751/02.KO – statt. Zur Begründung führte es aus: § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 AGBSHG sehe eine Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an unmittelbar vom Landkreis nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt vor, während sich hieraus kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung an Erstattungsaufwendungen des Landkreises nach Abschnitt 9 ergebe. Zudem sei nicht § 103 Abs. 2 BSHG einschlägig, sondern es handele sich bei dem Aufenthalt in der Wohngemeins...

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