Tenor
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 01.08.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts T vom 21.07.2008 aufgehoben.
Gründe
Nach Art. 229 § 6 EGBGB i. V. an § 195 BGB n.F. war der Kostenerstattungsanspruch, der dem Kläger mit der bereits am 10.11.1999 erfolgten Einspruchsrücknahme erwachsen war mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede war deshalb der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 3018460 |
AGS 2009, 563 |
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