Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.462,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung, wobei sie eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung besitzt. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von insgesamt 5 Verkehrsunfällen entstanden sind. An den Unfällen, die sich im Bezirk des erkennenden Gerichts ereigneten, waren neben den Zedenten (im Folgenden: Geschädigten) jeweils Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt. Über die volle Einstandspflicht der Versicherungsnehmer für den jeweiligen Unfallschaden besteht zwischen den Parteien kein Streit. Alle Geschädigten mieteten zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihres Fahrzeuges bei der Klägerin ein (klassentieferes) Ersatzfahrzeug an. Die von der Klägerin hierfür erstellten und an die Beklagte unmittelbar übersandten Mietwagenrechnungen beglich die Beklagte jeweils nicht in vollem Umfang. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Forderungen wird auf die Klageschrift (Bl. 3 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Hierzu berechnet sie die jeweiligen Anmietungstarife nach Maßgabe des Schwacke-Automietpreisspiegels 2008 auf Basis des Normaltarifs nach dem Modus (gewichtetes Mittel), hilfsweise nahes Mittel, zuzüglich eines pauschalen 20%igen Aufschlages für unfallspezifische Mehrleistungen sowie Nebenkosten für Zusatzleistungen, wobei letztere auf Basis der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste ermittelt werden. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung auf dieser Grundlage wird auf die tabellarische Aufstellung der Klägerin (Bl. 16 d.A.) verwiesen. Sie behauptet, unfallspezifische Mehrleistungen ergäben sich u.a. aus der Vorfinanzierung von Mietzins und Umsatzsteuer, der Übernahme des Bonitäts- und Ausfallrisikos, der Selbstbeteiligung an Vollkasko- und Teilkaskoversicherung, der zum Zeitpunkt der Anmietung teilweise noch ungeklärten Haftungsfrage, der noch unklaren Anmietungsdauer sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand. Zum Schadensfall 1 (Neu) behauptet sie ergänzend, das Mietfahrzeug sei nicht nur von der Geschädigten, sondern auch von ihrem Ehemann genutzt worden, der auch das verunfallte Fahrzeug zuvor genutzt habe. Auch sei eine Zustellung/Abholung des Fahrzeuges notwendig gewesen, da die Geschädigte, die in T gewohnt habe, den Mietwagen in ihrer Fachwerkstatt in C erhalten habe und das Fahrzeug dort auch wieder abgeholt worden sei. Zum Schadensfall 2 (I) behauptet sie ebenfalls ergänzend, das Mietfahrzeug sei nicht nur von dem Geschädigten, sondern auch von seiner Ehefrau und seiner Tochter genutzt worden, die auch das verunfallte Fahrzeug zuvor genutzt hätten. Auch sei eine Zustellung/Abholung des Fahrzeuges notwendig gewesen, da der Geschädigte, der in T gewohnt habe, den Mietwagen beim Abschleppunternehmen in T4 erhalten habe und das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt in C wieder abgeholt worden sei. Zudem behauptet sie, die Mietzeitdauer von 35 Tagen sei angemessen, wie sich aus dem Reparaturablaufplan (Bl. 140 d.A.) ergebe. Ferner sei die Nebenkostenposition "Vermietung außerhalb Geschäftszeiten" angemessen. Die Mobilität des Geschädigten sei unmittelbar nach dem Unfall, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Inanspruchnahme des Notfalldienstes) wiederhergestellt worden; es habe Eilbedürftigkeit vorgelegen. Zum Schadensfall 3 (SG) behauptet sie ergänzend, eine Zustellung/Abholung des Fahrzeuges sei notwendig gewesen, da die Geschädigte, die in M2 gewohnt habe, den Mietwagen in ihrer Fachwerkstatt in F erhalten habe und das Fahrzeug dort auch wieder abgeholt worden sei.
Zum Schadensfall 4 (T3) behauptet sie ergänzend, das Mietfahrzeug sei nicht nur von der Geschädigten, sondern auch von zwei weiteren Personen genutzt worden, die auch das verunfallte Fahrzeug zuvor genutzt hätten. Auch sei eine Zustellung/Abholung des Fahrzeuges notwendig gewesen, da die Geschädigte, die in T4 gewohnt habe, den Mietwagen in ihrer Reparaturwerkstatt in T erhalten habe und das Fahrzeug dort auch wieder abgeholt worden sei. Zum Schadensfall 5 (LR) behauptet sie ergänzend, das Mietfahrzeug sei nicht nur v...