Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietwagen. Unfallersatztarif. Schwacke. Automietpreisspiegel
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
AG Siegburg (Entscheidung vom 05.03.2010; Aktenzeichen 117 C 258/09) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 05.03.2010 - 117 C 258/09 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Amtsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten iHv 781,75 € aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zuerkannt.
a)
Dass das Amtsgericht zur Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs auf den Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgegriffen hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 2ff.; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 - 8 S 107/09, S. 4f. unter II. 2. a).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 139/08, [...] Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, [...] Rn. 8, 18ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, [...] Rn. 14, 22f.), der sich die Kammer nach wie vor anschließt, kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbeseitigung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels in dem Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden.
Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels zu begründen.
So gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine überzeugenden Gründe dafür, dem Mietpreisspiegel des G-Instituts den Vorzug zu geben (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 3f.; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 - 8 S 171/10, S. 2f.).
Die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausgewiesenen Werte werden auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Angebote der Firmen F und T aus Dezember 2009 (vgl. Bl. ##f., ##f. GA) erschüttert. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Angeboten nicht ersehen lasse, ob und in welcher Höhe der Mieter bei der Anmietung zusätzlich Nebenkosten z.B. für die Zustellung bzw. Abholung zu entrichten hat. Infolge dessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass im Falle der tatsächlichen Anmietung eines Fahrzeuges der Mietpreis einschließlich aller Nebenkosten unterhalb des in dem Schwacke-Automietpreisspiegels aufgeführten Mietpreises gelegen hätte. Im Übrigen stammen die von der Beklagten vorgelegten Angebote aus Dezember 2009, während die Geschädigten die Mietfahrzeuge im Juli bzw. August 2009 benötigten. Dass die in den Angeboten ausgewiesenen Mietpreise aus Dezember 2009 auch in dem in Rede stehenden Zeitraum identisch gewesen wären, kann nicht unterstellt werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Angebote aus Juni 2010 (vgl. Bl. ###ff. GA).
b)
Dem Amtsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif zu verlangen.
aa)
Zwar kann ein Geschädigter - wie oben bereits dargelegt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot,...