Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietwagenkosten. Schätzung ( Schwacke. Automietpreisspiegel )

 

Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 17.02.2011; Aktenzeichen 108 C 349/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen 2 StR 502/11)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.02.2011 - 108 C 349/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.597,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 358,35 € seit dem 23.06.2010, aus 903,00 € seit dem 05.07.2010, aus 509,92 € seit dem 10.07.2010, aus 281,31 € seit dem 24.07.2010, aus 157,97 € seit dem 28.07.2010, aus 919,15 € seit dem 03.08.2010 und aus 467,32 € seit dem 24.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 549,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • III.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den in dem angefochtenen Urteil tenorierten Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 2.143,07 € hinaus ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.453,95 €, d.h. auf Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 3.597,02 €, aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu.

a)

Soweit das Amtsgericht die Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Mietwagenkosten auf nur 4.066,45 € beziffert hat, hat es das ihm gemäß § 287 ZPO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dabei kann offen bleiben, ob bereits der Ansatz des Amtsgerichts, eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem "N" des G-Instituts vorzunehmen, zu beanstanden ist. Denn das Amtsgericht hat sein Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO jedenfalls insoweit fehlerhaft ausgeübt, als es bei der Bildung des arithmetischen Mittels zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem "N" des G-Instituts einen Aufschlag von 20 % nur bei den Werten aus der erstgenannten Liste vorgenommen hat (vgl. die Übersicht Bl. ### GA). Da durch diesen Aufschlag der besonderen Unfallsituation Rechnung getragen werden soll (zB Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) und die dadurch veranlassten zusätzlichen Leistungen des Vermieters pauschal abgegolten werden sollen, ist nicht nachvollziehbar, dass die Werte aus dem "N" des G-Instituts nicht erhöht worden sind.

b)

Demzufolge ist die Kammer gehalten, die Höhe der Mietwagenkosten selbst gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

aa)

Die Kammer hält es ihrer Rechtsprechung folgend weiterhin für sachgerecht, als Schätzungsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen (vgl. nur LG Bonn, Urt. v. 14.12.2010 - 8 S 268/10, n.v., S. 3f.; LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 - 8 S 13/11, n.v., S. 4).

(1)

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 139/08, [...] Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, [...] Rn. 8, 18ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 - VI ZR 234/07, [...] Rn. 14, 22f.), der sich die Kammer nach wie vor anschließt, kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann und sollte in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebi...

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