Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz von Mietwagenkosten ( Unfallersatztarif )

 

Normenkette

BGB § 249; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 03.03.2011; Aktenzeichen 108 C 379/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.05.2012; Aktenzeichen 2 StR 598/11)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.03.2011 - 108 C 379/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.371,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 646,59 € seit dem 03.04.2010, aus 1.296,87 € seit dem 01.06.2010 und aus 1.428,23 € seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 414,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2010 zu zahlen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • III.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,69 € aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu.

a)

Soweit das Amtsgericht die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten unter Hinweis darauf als nicht nachgewiesen angesehen hat, dass die Klägerin den Geschädigten I, B und Q gegenüber versichert habe, dass sie im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit keinen Kosten belastet würden, da der Eindruck entstehen könne, dass Verträge zu Lasten eines Dritten, d.h. der Beklagten, geschlossen werden, und diese Konstruktion dazu führen könne, dass die Kosten bewusst nach oben geschraubt werden, ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht übersieht bereits, dass die Klägerin die Klageforderung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels berechnet hat. Daher gehen die Ausführungen über eine zwischen der Klägerin und den Geschädigten abgesprochene, auf dem freien Markt nicht durchsetzbare Erhöhung der Mietwagenkosten zu Lasten der Beklagten von vornherein an der Sache vorbei. Im Übrigen handelt es sich dabei um bloße Spekulationen, die einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können.

b)

Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Geschädigten I, B und Q ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten durch Vereinbarungen vom ##.02.2010 (Bl. ## GA), ##.03.2010 (Bl. ## GA) und ##.06.2010 (Bl. ## GA) wirksam an die Klägerin abgetreten. Selbst wenn es zu dem Geschäftsmodell der Klägerin gehören sollte, die Geschädigten aus der Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung von vornherein herauszuhalten, ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen dies auf die Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte und deren Abtretung an die Klägerin bzw. das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten haben soll. Eine solche Zusicherung kann jedenfalls nicht dazu führen, dass der Schaden in Form der Mietwagenkosten und damit der Anspruch auf dessen Erstattung bei den Geschädigten gar nicht erst entsteht und damit auch nicht abgetreten werden kann. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, da die Abtretungen wegen eines Verstoßes der Klägerin gegen §§ 2, 3, 5 Abs. 1 RDG nichtig gewesen seien, übersieht sie die der Klägerin erteilte und von ihr bereits mit der Klageschrift vorgelegte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen (vgl. Bl. ## GA).

c)

Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche der Geschädigten I, B und Q auf Erstattung der auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels berechneten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,69 € sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Von der Klägerin sind sie wie folgt aufgeschlüsselt worden (vgl. Bl. #ff. GA):

Schadensfall I

Unfall vom ##.01.2010, Anmietdauer vom 01.02. - 11.02.2010

Normaltarif

561,00 €

Pauschaler Aufschlag von 20 %

112,20 €

Voll-/Teilkaskoversicherung

180,00 €

Winterreifen

100,00 €

Zusatzfahrer

120,00 €

Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten

26,00 €

Zustellen/Abholen

46,00 €

Gesamtkosten

1.145,20 €

Zahlung der Beklagten

498,61 €

Offene Forderung

646,59 €

Schadensfall B

Unfall vom ##.03.2010, Anmietdauer vom 26.03. - 19.04.2010

Normaltarif

1.845,00 €

Pauschaler Aufschlag von 20 %

369,00 €

Voll-/Teilkaskoversicherung

550,00 €

Zustellen/Abholen

46,00 €

Gesamtkosten brutto

2.810,00 €

Gesamtkosten netto

2.361,35 €

Zahlung der Beklagten

1.064,48 €

Offene Forderung

1.296,87 €

Schadensfall Q

Unfall vom ##.06.2010, Anmietdauer vom 02.06. - 16.06.2010

Normaltarif

1.020,00 €

Pauschaler Aufschlag von 20 %

204,00 €

Voll-/Teilkaskoversicherung

315,00 €

Zusatzfahrer

180,00 €

Zuste...

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