Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.4.1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen,
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war Mieterin einer ihr von der Klägerin vermieteten Wohnung …. In einem 1983 zwischen den Parteien anhängig gewesenen Rechtsstreit verpflichtete die Beklagte sich durch Vergleich vom 25.11.1983, diese Wohnung bis zum 30.11.1984 zu räumen. Gleichzeitig wurde ihr gestattet, die Räumung auch früher vorzunehmen; für diesen Fall sollte das Räumungsdatum 2 Wochen vorher angezeigt werden.
Mit Schreiben vom 6.9.1984 teilte der Proz.Bev. der Beklagten der Klägerin mit, daß die Wohnung zum 30.9.1984 zurückgegeben werden könne. Die Räumung erfolgte auch zum angegebenen Datum, jedoch wurden die Wohnungsschlüssel erst am 12.10.1984 zurückgegeben.
Die Klägerin verlangt seitdem von der Beklagten Bezahlung des Mietzinses für Oktober 1984 in Höhe von 365,– DM. Weiterhin beansprucht sie Bezahlung restlicher Nebenkosten für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.1984 in Höhe von 75,17 DM.
Die Beklagte widersprach dieser Forderung mit Schreiben vom 22.11.1984, in dem sie darauf verwies, daß die Klägerin für Oktober 1984 lediglich Nutzungsausfall für 12 Tage beanspruchen könne. Weitere Nebenkostenforderungen stünden der Klägerin dagegen nicht zu, da in ihre Abrechnung mietvertraglich nicht vereinbarte Kostenarten aufgenommen worden seien. Diese müßten abgezogen und die Abrechnung auf den Zeitraum bis 15.10.1984 beschränkt werden. Danach ergebe sich ein Guthaben aus den Vorauszahlungen für die Beklagte in Höhe von 104,03 DM, mit dem die Aufrechnung gegen den Nutzungsausfallanspruch der Klägerin erklärt werde. An weiterem Nutzungsausfall könne die Klägerin danach lediglich noch 50,81 DM beanspruchen, die ihr gezahlt würden.
Die Klägerin behauptet, durch die verspätete Schlüsselübergabe sei ihr der geltendgemachte Mietausfall entstanden. Weiter trägt sie vor, die mietvertraglich nicht vereinbarten, jedoch in ihrer Nebenkostenabrechnung enthaltenen Kostenarten Allgemeinstrom, Wohngebäudeversicherung, Straßenreinigung und Grundsteuer B seien von der Beklagten in der Vergangenheit bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung stets bezahlt worden. Damit habe die Beklagte diese Kostenarten konkludent als umlagefähig anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 389,36 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen das Vorbringen aus ihrem Schreiben vom 22.11.1984.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat durch Beschluß vom 14.6.1985 Beweiserhebung angeordnet. Die Beweiserhebung ist im Hinblick darauf unterblieben, daß die Beweisfragen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9.8.1985 unstreitig gestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für Oktober 1984 in Höhe von 365,– DM. Ein vertraglicher Anspruch ist insoweit nicht gegeben. Denn der Beklagten war im Vergleich vom 25.11.1983 nachgelassen worden, das Mietverhältnis auch schon vor dem 30.11.1984 zu beenden. Dies ist mit der am 30.9.1984 erfolgten Räumung – die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig mitgeteilt wurde – geschehen.
Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses gemäß § 568 BGB ist nicht erfolgt. Denn zum einen hat die Beklagte den Gebrauch der Mietsache nicht über den 30.9.1984 hinaus fortgesetzt. Zum anderen ist aber auch vor Ablauf der in § 568 BGB genannten Frist die Schlüsselrückgabe erfolgt, womit klar zum Ausdruck gekommen ist, daß das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden solle.
Die Klägerin kann den Mietzins für Oktober 1984 auch nicht als Schadensersatz beanspruchen. Denn ein die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung begründendes Verhalten der Beklagten lag nicht vor. Unstreitig hatte ihr Prozeßbevollmächtigter dem der Klägerin mit Schreiben vom 6.9.1984 mitgeteilt, daß die Beklagte zum 30.9.1984 ausziehen werde. Damit hatte die Beklagte ihre Mitteilungspflicht aus dem Vergleich vom 25.11.1983 erfüllt. Denn nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diese auch in dem Räumungsrechtsstreit sowie in einem nachfolgenden, im Jahre 1984 zwischen den Parteien anhängig gewesenen, weiteren Räumungsrechtsstreit vertreten hatte, durfte die Beklagte davon ausgehen, daß von ihr in Erfüllung des Vergleichs abzugebende Erklärungen an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als deren Vertreter zu richten waren. Wenn dieser es versäumt haben sollte, diese Erklärung an die Klägerin weiterzuleiten, und wenn der Klägerin deswegen die Weitervermietung zum 1.10.1984 nicht möglich gewesen sein sollte, so begründet dies jedenfalls für die Beklagte keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Denn ein etwaiges Verschulden ihres Prozeßbevo...