Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 1.631,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Anspruch. Die Klägerin verfügt über eine Inkassoerlaubnis, registriert beim Oberlandesgericht Köln am 28.10.2008, zuletzt aktualisiert am 20.01.2010 (Bl. 9 d.A.). Der Klage liegt ein Verkehrsunfall vom 02.10.2010 im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Siegburg zugrunde. Das Fahrzeug des Unfallgegners war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.
Mit Schreiben vom 27.10.2010 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 2.891,50 EUR in Rechnung, welche die Beklagte in Höhe von 1.260,00 EUR beglich. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten wird auf die Aufstellung der Klägerin (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der mit der Klage geltend gemachte Betrag entspräche nach Anrechnung der Zahlung der Beklagten den nach Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag bemesse sich nach dem sogenannten "Normaltarif" auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 (Bl. 6 d.A.). Hierbei sei für den Schadenfall das gewichtete bzw. das "nahe" Mittel des Normaltarifes zugrunde zu legen. Diesem Betrag sei wegen spezifischer Kostensteigerungen bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen an Unfallgeschädigte pauschal 20 % sowie tatsächlich angefallene Nebenkosten für den Abschluss einer Fahrzeugversicherung, wegen Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten, die Einräumung der Nutzung durch eine weitere Person und die Zustellung/Abholung der Fahrzeuge hinzuzurechnen.
Mit der am 10.12.2010 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.631,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, für die Ermittlung der Mietwagenkosten bilde der Schwacke-Mietpreisspiegel keine geeignete Schätzungsgrundlage. Die regionalen Normaltarife seien vielmehr nach dem "Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2010", erstellt durch das Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer) zu bestimmen (Bl. 66 d.A.). Die Beklagte behauptet, der Geschädigten sei es im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt möglich gewesen, ein Fahrzeug zu einem Preis von unter 820,00 EUR anzumieten. In diesem Zusammenhang legt die Beklagte Tarifauszüge der Firmen Sixt, Europcar und Avis vor (Bl. 56 d.A.). Die Beklagte ist der Auffassung, die Geschädigten seien nach Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten gewesen, sich um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung zu bemühen.
Auch der Ansatz eines pauschalen Mehrkostenzuschlags von 20 % sei nicht gerechtfertigt. Ein Aufschlag auf den Normaltarif sei zum einen nur dann gerechtfertigt, wenn er unfallbedingt sei. Zum anderen sei erforderlich, dass die Klägerin darlege, welche "besonderen unfallspezifischen Leistungen" sie für die Geschädigte erbracht habe (Bl. 56-57 d.A.).
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die jeweils geltend gemachten Zustell-/Abholkosten nicht gerechtfertigt seien. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die Geschädigte sei auf eine Zustellung und Abholung des Fahrzeugs nicht angewiesen gewesen (Bl. 79 d.A.).
Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Kosten durch die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen Zusatzfahrer ist die Beklagte der Auffassung, die Kosten seien nicht erstattungsfähig. Es sei kein Grund ersichtlich, der einen weiteren Aufschlag für einen weiteren Fahrer rechtfertigen könnte. Die Beklagte behauptet, die Geschädigte sei nicht darauf angewiesen gewesen, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt werde (Bl. 80 d.A.).
Des Weiteren sei die Geschädigte auf eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten nicht angewiesen gewesen. Selbst wenn die Geschädigte auf eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten angewiesen gewesen wäre, sei die Zusatzgebühr in Höhe von 60,00 EUR durch den von der Beklagten gezahlten Betrag abgedeckt (Bl. 80 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.631,50 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG i. V. m. §§ 3 PflVersG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sowie §§ 535 Abs. 2, 3...