Tenor
Die Klage wird kostenpflichtig sowie – wegen der Kosten – vorläufig vollstreckbar abgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klägerin diese Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 400,00 M abwenden kann, wenn nicht die Beklagten zuvor entsprechend Sicherheit leisten. Wert: 2.000,00 DM.
Gründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, Wohnungsvermieter der Beklagten, stellt folgenden Antrag:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen auf dem Balkon der Wohnung im Obergeschoß rechts … installierte Satellitenanlage zu entfernen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen.
Die Klage ist nicht begründet.
Es mag zwar sein, daß vorliegend die Beklagten auch über Breitbandkabel fernsehen können, und es ist auch richtig, daß das erkennende Gericht in der Regel auf Antennenbeseitigung erkennt. Die allgemeinen klägerseitigen Ausführungen zu dem hier in Rede stehenden Problem mögen ebenfalls zutreffen, insbesondere der Hinweis auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung. Diese Abwägung muß indessen – im vorliegenden konkreten Fall – zur Klageabweisung führen. Die Klägerin stellt selbst auf Seite 3 unten, 4 oben ihrer Klage auf die „Interessen des Mieters an der Verhinderung einer optischen Beeinträchtigung des Wohnhauses” ab. Eine solche Beeinträchtigung läßt sich indessen angesichts der heute beklagtenseitig vorgelegten Farblichtbilder nicht feststellen: Die betreffende Antenne stellt in einem hinteren Balkonwinkel an der Hauswand. Ihre Höhe dürfte kaum einen halben Meter überschreiten. Vorder- und Seitenwände des Balkons sind sichtgeschützt. Eine Beeinträchtigung der Bausubstanz ist auch nicht feststellbar; Die Antenne ist vielmehr in einen Ständer eingelassen. Bei alledem ist nicht erkennbar, inwiefern schützenswerte vermieterseitige Interessen einen Antennenentfernung erfordern mit der Folge, daß die Klage abzuweisen war.
Die Entscheidungen über die Verfahrenskosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 91, 708 f. ZPO.
Unterschriften
Für die Richtigkeit der Übertragung:(Reimer) Justizangestellte
Dr. von Lehmann Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 843746 |
WuM 1999, 454 |