Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.213,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.413,04 seit 24.08.2009, sowie 316,18 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen
2. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz aus Verkehrsunfall.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 16.06.2009 gegen 15.50 Uhr auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen H. und H.. Der Kläger war Eigentümer und Halter des Fahrzeuges …, amtliches Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des Fahrzeuges … amtliches Kennzeichen …. Die Beklagte zu 2) war die Haftpflichtversicherung für das vom Beklagten zu 1) zum Unfallzeitpunkt gelenkte Fahrzeug.
Der Kläger befuhr mit seinem PKW die Gemeindeverbindungsstraße von H. in Richtung H., als der Beklagte zu 1) rechts aus einem mit einer Schwarzdecke versehenen Weg in die Gemeindeverbindungsstraße fuhr, dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Kreuzung war unübersichtlich. Der Beklagte zu 1) besitzt in der Nähe des Unfallorts einen Holzschopf im Wald.
Der Kläger wurde an der Gesundheit verletzt und war für 46 Tage zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er erlitt eine HWS-Distorsion 1. Grades, eine beidseitige Schulterprellung, eine Brustbeinprellung und eine Schädelprellung.
Der materielle Schaden beläuft sich auf 2.161,04 EUR, bestehend aus dem Wiederbeschaffungswert des PKW abzüglich des Restwerts in Höhe von 2.020,00 EUR, den Abmeldekosten des alten PKW in Höhe von 5,60 EUR, den Anmeldekosten des neuen PKW in Höhe von 90,00 EUR. Zuzahlungen zur Physiotherapie in Höhe von 20,44 EUR sowie einer Kostenpauschale für Telefonate, Porto und Frachtkosten in Höhe von 25,00 EUR. Des Weiteren entstand dem Kläger anwaltliche Kosten in Höhe von 316,18 EUR.
Er macht darüber hinaus Nutzungsausfall für 9 Tage in Höhe von 252,00 EUR geltend.
Der Kläger behauptet, er sei mit langsamer Geschwindigkeit in Richtung der Kreuzung gefahren. Er ist der Auffassung, dass die Straße von H. in Richtung H. eine vorfahrtsberechtigte Gemeindeverbindungsstraße sei. Eine Anrechnung der Betriebsgefahr könne auf seiner Seite nicht stattfinden.
Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.800,00 EUR für angemessen.
Der Kläger hat deshalb beantragt,
- die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.413,04 EUR Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2009, sowie Nebenkosten in Höhe von 316,18 zu bezahlen,
- den Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit langsamer Geschwindigkeit in Richtung der Kreuzung gefahren. Sie sind der Auffassung, dass an der Kreuzung die Vorfahrtsregel rechts vor links gelte. Der Kläger habe die Vorfahrt des Beklagten zu 1) grob missachtet und die Verkehrssituation komplett falsch eingeschätzt. Des Weiteren hätte der Kläger noch vor dem Kreuzungsbereich, den von rechts kommenden PKW des Beklagten zu 1) sehen müssen. Eine Betriebsgefahr sei auf Seiten des Beklagten zu 1) nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig, § 32 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG.
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 7 StVG zu.
Der Beklagte zu 1) ist als Halter und Fahrer des PKW … amtliches Kennzeichen … mit dem PKW des Klägers …, amtliches Kennzeichen … kollidiert, wobei der gegenständliche Schaden im Frontbereich des Klägerfahrzeuges entstand.
Der Beklagte kann sich nicht gem. § 17 III STV entlasten, er hat vielmehr auch schuldhaft gehandelt, da erfahrlässig, die nach § 8 I Nr. 2 StVO geltende Vorfahrtsregelung missachtet hat Die Verbindungsstraße zwischen dem Gewann „S.” und den Gewann „S.”, auf der der Beklagte zu 1) fuhr, ist ein Feldweg. Der aus einem Feldweg auf eine andere Straße kommende Verkehr ist wartepflichtig.
Die Bestimmung als Feld- oder Waldweg richtet sich danach, ob der Weg landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist und keine überörtliche Bedeutung hat (BGH VI ZR 172/74). Der Weg erschließt lediglich verschiedene Gewanne und dient somit landwirtschaftlichen Zwecken ohne eine überörtliche Bedeutung zu haben. Dies verdeutlicht die Flurbereinigungskarte (Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 25.11.2009).
Der Beklagte zu 1) hat einen Holzschopf im Wald in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle, weshalb er ortskundig war und mithin um so mehr fahrlässig gehandelt hat.
Die...