Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 18.05.2005.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung
Tenor
1. Der Antrag, die Scheidung der am 09.02.1977 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Remagen (Heiratsregister-Nummer 6/1977) geschlossene Ehe der Parteien auszusprechen, wird abgewiesen.
2. Die Trennung der am 09.02.1977 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Remagen (Heiratsregister-Nummer 6/1977) geschlossene Ehe der Parteien wird ausgesprochen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 3/4 und der Antragsgegner 1/4.
Tatbestand
Beide Eheleute sind Angehörige des Staates Italien.
Beide Eheleute haben bei Zustellung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Sie haben am 09.02.1977 in Deutschland geheiratet.
In einem notariellen Vertrag vom 05.08.2003 haben sie für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das deutsche Recht gewählt. Im übrigen haben sie in diesem Vertrag die Scheidungsfolgen einverständlich geregelt. Sie leben seit mehreren Jahren getrennt.
Aus der Ehe ist ein – volljähriges – Kind hervorgegangen.
Die Ehefrau beantragt,
die Ehe (nach deutschem Recht) zu scheiden,
hilfsweise, die Trennung von Tisch und Bett festzustellen.
Der Ehemann stimmt dem Scheidungsantrag und auch dem Hilfsantrag zu.
Die Anhörung hat ergeben, dass die Eheleute seit Februar 2003 getrennt leben. Beide sind nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Scheidungsantrag ist unbegründet, der Hilfsantrag hingegen ist begründet.
Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinamen Kinder der Ehegatten international zuständig.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Scheidungsrecht des Heimatlandes der Ehegatten anzuwenden.
Es gibt nach dem internationalen Privatrecht des Heimatlandes der Ehegatten keine Rückverweisung auf deutsches Scheidungsrecht.
Die Eheleute können sich auch nicht auf Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch berufen, nachdem das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, anzuwenden ist. Denn diese Vorschrift findet erst Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht gegeben sind.
Die Parteien können sich auch nicht gemäß Artikel 14 Absatz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch darauf berufen, sie hätten das deutsche Recht gewählt. Denn ausweislich des notariellen Vertrages vom 5. August 2003 haben sie diese Rechtswahl lediglich für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe gewählt.
Das Gericht vermag sich auch nicht der Rechtsauffassung der Antragstellerin anzuschliessen, es sei wegen Verstoßes des italienischen Scheidungsrechtes gegen den „Ordre Public” deutsches Recht anwendbar. Nach Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Rechtsnorm eines anderes Rechtsstaates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Das erkennende Gericht geht mit dem Oberlandesgericht Hamm (FPR 2004 Seite 391 ff) davon aus, dass die mit der Anwendung italienischen Scheidungsrechts verbundenen Erschwernisse nicht die regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechtes rechtfertigen. Allein die Tatsache, dass nach italienischem Scheidungsrecht zunächst eine Trennungsfrist von drei Jahren verlangt wird, während nach deutschem Recht eine einverständliche Scheidung bereits nach einem Trennungsjahr erfolgen kann, reicht nicht für die regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechtes aus. Das Gericht schliesst sich insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm an.
Der Scheidungsantrag ist vorliegend nach italienischem Scheidungsrecht nicht begründet. Denn die Voraussetzungen einer Scheidung nach Artikel 3 Nummer 2 b Ehegesetz liegen nicht vor. Danach ist erforderlich, dass zuvor die Trennung der Parteien von Tisch und Bett in einer gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen worden ist und die Parteien seit ihrer Anhörung im Trennungsverfahren mehr als drei Jahre lang ununterbrochen getrennt gelebt haben. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.
Ein Ausnahmefall gemäß Artikel 3 Nummer 1 Ehegesetz ist ebenfalls nicht gegeben, weil kein besonders schweres, strafrechtlich relevantes Verschulden eines Ehegatten vorliegt. Der Scheidungsantrag war daher abzuweisen.
Der Hilfsantrag der Antragstellerin hingegen i...