Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1., ihre Abwahl durch die Eigentümerversammlung vom für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte zu 1.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1. ist Bauträgerin des aufgeteilten Objektes und hat sich in der Teilungserklärung vom gleichzeitig zur Verwalterin für 3 Jahre bestimmt. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom zu Tagesordnungspunkt 6 ist die Beteiligte zu 1. als Verwalterin abgewählt worden. Hiergegen richtet sich ihr Anfechtungsantrag vom …, der den übrigen Beteiligten zwischen dem und zugestellt wurde.
Die Beteiligten zu 2. berufen sich, soweit sie sich eingelassen haben darauf, dass der Antrag wegen Verfristung zurückgewiesen werden müsse. Im übrigen bestünden wichtige Gründe für die Abwahl der Beteiligten zu 1. Das nötige Vertrauensverhältnis bestehe nicht mehr, da der Beteiligte Rose einen Zivilrechtsstreit mit der Beteiligten zu 1. in ihrer Eigenschaft als Bauträgerin führe, bei dem es um Baumängel gehe. Auch die übrigen Beteiligten zu 2. rügen Baumängel. Teilweise haben sie den Kaufpreis noch nicht voll entrichtet.
Der Antrag ist zulässig. Zwar ist die Zustellung nicht alsbald erfolgt. Dies beruht aber nicht allein auf einem Verschulden der Beteiligten zu 1. Das Gericht hat nicht von vorneherein auf sämtliche Erfordernisse einer alsbaldigen Zustellung hingewiesen, also auch darauf, dass die zustellungsfähigen Anschriften mitzuteilen sind. Dazu kommt, dass das Gericht bezüglich der Vertretungsmacht des Verwalters bei der Entgegennahme von Zustellungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens anderer Ansicht ist, als die offenbar aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen vertretene Mehrheitsmeinung. Die Beteilgte zu 1. konnte hiermit nicht ohne weiteres rechnen.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Unwidersprochen haben die Beteiligten zu 2. dargelegt, dass es zwischen ihnen und der Beteiligten zu 1. in deren Eigenschaft als Bauträgerin wegen angeblicher Mängel am Bau zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Der Verwalter hat aber auch die Aufgabe, als einziges Exekutivorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte, also auch den Bauunternehmer zu vertreten. Nach Auffassung des Gerichts kann unmöglich eine mit dem Bauträger identische Verwalterin gegen sich selbst in ihrer sozusagen zweiten Eigenschaft entsprechend vorgehen. Damit liegt eine parzielle Verhinderung vor und ein entsprechender Grund für die Beendigung der Verwalterstellung. Das Gericht schließt sich weiter der Auffassung an, dass es auf die Begründetheit der Mängeleinreden des Beteiligten Rose in seinem Verfahren mit der Beteiligten zu 1. nicht ankommt. Entscheidend ist, dass ein Streit über eine ganze Reihe vorgetragener Punkte besteht. Auch aus einem Schreiben des Beteiligten Näther vom an die neue Verwalterin ergeben sich Mängel am Gemeinschaftseigentum, die ein entsprechendes Tätigwerden der Verwaltung gegenüber dem Bauträger erforderlich machen dürften. Auch wenn diese Gründe bei Beschlussfassung noch nicht vorlagen oder bekannt waren, können sie nach Auffassung des Gerichts zusätzlich Berücksichtigung finden, weil sie einen weiteren Grund dafür bilden, dass die Beteiligte zu 1. in ihrer Doppelstellung einem unauflöslichen Konflikt ausgesetzt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beteiligten zu 1. aufzuerlegen. Eine Veranlassung außergerichtliche Kosten zu verteilen, bestand dagegen nicht.
Der Streitwert beträgt. Dabei ist das Gericht von den Beträgen im Verwaltervertrag in Höhe von je Wohnungseigentum und je Garage pro Jahr ausgegangen. Dies macht für die 6 Wohnungseinheiten jährlich, für die 5 Garagen jährlich. Nach der Teilungserklärung vom endet die Verwalterbestellung 3 Jahre nach dem Datum der Teilungserklärung. Dies sind ab Beschlussfassung 14 Monate.
Fundstellen