Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.250 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten mieteten vom Kläger im Hause Kreuzstraße 34 ein Appartement. Die Wohnfläche für ein Zimmer, eine Miniküche und eine Toilette mit Dusche beträgt ca. 18 Quadratmeter. Die Miete beträgt laut schriftlichem Mietvertrag 600,00 DM zuzüglich 20,00 DM Nebenkosten und 30,00 DM Heizkostenpauschale.

Die Beklagten waren als Arbeitnehmer bei der Firma HCH Diesen GmbH beschäftigt, deren Geschäftsführer der Kläger ist. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag heißt es, daß der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung endet, wenn eine Person der Mieter das mit der Firma HCH Diesen GmbH bestehende Arbeitsverhältnis löst, egal ob fristgerecht oder fristlos.

Die Beklagten haben dieses Arbeitsverhältnis im August 1990 gekündigt.

Am 10.08.1990 erschien unter der Überschrift „600,00 DM für 18 Quadratmeter” ein Artikel in der Solinger Morgenpost und wenig später ein Artikel ähnlichen Inhalts im Solinger Tageblatt und in der Bildzeitung.

Initiiert wurde dieser Artikel vom Mieterverein Solingen – Hilden.

Wegen dieses Artikels kündigte der Kläger mit Schreiben vom 14.08.1990 das Mietverhältnis fristlos.

Mit Schriftsatz vom 22.09.1990 wurde das Mietverhältnis erneut wegen Zahlungsrückstands für die Monate Juli, August und September 1990 gekündigt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Räumung der Wohnung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen im Erdgeschoß des Hauses Kreuzstraße 34 in Solingen innegehaltene Appartementwohnung (Appartement 8) bestehend aus einem Zimmer, einer Miniküche und einer Toilette mit Dusche zu räumen und ordnungsgemäß einschließlich eines Haus-, eines Korridor- und eines Zimmerschlüssels an den Kläger herauszugeben,

hilfsweise beantragt er,

die Räumung zum 31. Dezember 1990 auszusprechen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Ein Räumungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist bislang nicht beendet worden.

Die fristlose Kündigung des Klägers im Schreiben vom 14.08.1990 ist nicht wirksam. Ein hinreichender Kündigungsgrund liegt nicht vor. Eine derartige fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 554 a BGB würde nämlich eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung durch die Beklagten voraussetzen, so daß dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte. Diese Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Gerichts vorliegend nicht erfüllt. Es ist schon mehr als fraglich, ob sich die Beklagten das Zeitungsinterview des Geschäftsführers des Mietervereins zurechnen lassen müssen. Jedenfalls ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände der Schluß nicht gerechtfertigt, dem Kläger sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar.

Es ist davon auszugehen, daß der monatliche Mietzins laut schriftlichem Mietvertrag 600,00 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen beträgt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, in diesem Betrag sei ein monatlicher Teilzahlungsbetrag von 150,00 DM zur Ansparung der Mietkaution enthalten, so ist dieser Sachvortrag für das Gericht nicht nachvollziehbar. Eines näheren Sachvortrags hätte es schon deshalb bedurft, weil die Höhe der angeblichen Kaution nicht ersichtlich ist und üblicherweise derartige Regelungen im Mietvertrag aufgenommen werden.

Angesichts der im Vergleich zum Mietpreisspiegel extrem hohen Miete liegt eine Übervorteilung der Beklagten durch den Kläger nahe. Derartige Verhaltensweisen dürfen in der Presse kritisiert werden. In der Tendenz enthält der Presseartikel auch eine Warnung an Wohnungssuchende aus dem früheren Gebiet der DDR vor überhöhten Mieten angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt. Der Kläger muß die Kritik hinnehmen, auch wenn sie ihm nicht genehm ist. Selbst wenn der Artikel in einigen Zitaten ein abfälliges Werturteil enthalten sollte, so mögen diese über das Ziel hinausschießen, zu einer fristlosen Kündigung berechtigen sie jedoch nicht.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, in der Presseveröffentlichung sei das Mietverhältnis und das Arbeitsverhältnis in unzulässiger Weise miteinander verquickt worden, so ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger diese Verknüpfung selbst durch seine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag herbeigeführt hat.

Der Kläger beruft sich für seine Kündigung auch ohne Erfolg darauf, daß wegen der Zahlungsrückstände mit Schreiben vom 22.09.1990 fristlos gekündigt worden ist. Unstreitig ist die Julimiete bezahlt worden. Für August und September 1990 sind jeweils 50,00 DM entrichtet worden. Die Beklagten befanden sic...

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