rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Widerklägerin 268,77 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2021 zu bezahlen.

3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 22.11.2021 auf 1.617,60 EUR, von 23.11.2021 bis 12.12.2021 auf 2.020,74 EUR, von 13.12.2021 bis 14.12.2022 auf 2.289,51 EUR, danach auf 2.975,41 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis geltend.

Mit Kläger haben mit Vertrag vom 22.04.2015 von der Beklagten die Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens … angemietet. Zur Wohnung gehört auf der Südseite eine Terrasse, die teils (zu 60 %) von einem Balkon des 1. OG überdacht wird. Ein Streifen von ca 1 -1,5 m ist ohne Überdachung.

Die monatliche Miete beträgt 1.348 EUR brutto, von Juni bis September 2022 brutto 1.143,88 EUR, ab Oktober 2022 brutto 1.483,88 EUR.

Aus der über dem 1. OG befindlichen südlichen Dachseite (über der Terrasse) fliegen seit 2019 beginnend im April bis September/Oktober eines Jahres, in 2021 bis ca.12.10.21, Fledermäuse ein und aus, ferner 2022 ab Mai bis Ende September bzw. von Juni bis Ende Oktober.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.08.2021 (Anlage K2) ließen die Kläger die Beschmutzung der Terrasse durch Fledermauskot und -urin, die zu einer Einschränkung der Nutzbarkeit der Terrasse sowie gesundheitlicher Gefährdung führen würde, anzeigen und forderten bis 15.09.2021 die Ergreifung von Maßnahmen, die eine Rückkehr der Fledermäuse im Dach nach deren Auszug verhinderten. Ferner wurde der Defekt von zwei Rolläden (Wohn- und Kinderzimmer) moniert sowie ein Vorbehalt hinsichtlich der künftigen Mietzinszahlungen i.H.v. 10 % angekündigt.

Die Beeinträchtigungen durch die Fledermausexkremente sowie durch die seit Dezember 2020 defekten Rolländen waren seitens der Kläger selbst zuvor bereits wiederholt beanstandet worden.

Die Kläger hatten die Miete für Juli 21 um 20 %, d.h. 268,77 EUR, gekürzt.

Mit Schreiben vom 19.10.2021 (Anlage K4) wurde die Beklagte aufgefordert, überzahlte Miete für die Monate August bis Oktober 2021 i.H.v. insgesamt 403,14 EUR bis 02.11.2021 an die Kläger zurückzuzahlen.

Eine Reparatur der Rolläden erfolgte im September 2021.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen bei einem Gegenstandswert von 2.403,14 EUR brutto 367,23 EUR.

Die Kläger tragen vor, dass der Mietgebrauch durch die Fledermausexkremente erheblich beeinträchtigt sei. Die Terrassennutzung sei aufgrund des ständig, auch tagsüber herabfallenden Kots (30 bis 50 Köttel pro Tag) und Urins mit Gefährdung der Gesundheit nicht mehr möglich. Eine Vertreibung der Fledermäuse durch bauliche Maßnahmen sei möglich. Das Fledermausquartier sei seit 12.10.21 nicht mehr bewohnt. Die Exkremente müssten, sofern sie nicht unmittelbar nach dem Herabfallen mit dem Besen beseitigt würden, aufgrund der Verklebung mit Reinigungsmitteln weg geschrubbt werden.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 ließ die Beklagte als Widerklägerin Widerklage erheben.

Die Kläger erhöhten ihre Forderung mit Schriftsatz vom 15.12.2022 um die Rückzahlung von Mieten für Juni bis Oktober 2022 i.H.v. insgesamt 685,90 EUR und beantragen daher:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die im Bereich des Giebels des Anwesens … (Südseite, oberhalb der Terrasse der Kläger) befindlichen Löcher zwischen den Randziegeln (Ortgangsteinen) und dem Ortgangsbrett durch geeignete bauliche Maßnahmen dauerhaft zu verschließen.

    hilfsweise:

    Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dauerhaft dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigungen der Kläger in ihrer Wohnung und auf der Terrasse des Anwesens … durch Schmutz, Kot und Urin von Fledermäusen mehr auftreten.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 1.089,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 403,14 EUR von 03.11.2021 bis 22.12.2022 und aus 1.089,04 EUR seit 23.12.2022 zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

und stellt den Widerklageantrag:

Die Kläger und Widerbeklagten werden verurteilt, an die Beklagte gesamtschuldnerisch 268,77 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.07.2021.

Die Widerbeklagten beantragen:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte und Widerklägerin geht davon aus, dass ein Mietmangel nicht vorliege, zumindest seien die Beeinträchtigungen im ländlichen Bereich unerheblich. Bauliche Maßnahmen zur Vertreibung der Fledermäuse seien verboten. Eine erhebliche V...

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