1 Leitsatz

Ortsübliche Einwirkungen durch Tiere sind grundsätzlich für jeden Mieter entschädigungslos hinzunehmen. Dies gilt auch für Verschmutzungen durch Fledermäuse.

2 Normenkette

§ 536 BGB

3 Das Problem

Bei Vorliegen von Mängeln der Mietsache, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs des Mieters führen, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt und kann vom Vermieter Beseitigung des Mangels verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beeinträchtigung der Mietsache auf ortsüblichen Umständen beruht wie bei Verkehrslärm in der Innenstadt oder Geräusche und Verschmutzungen durch Tiere in ländlicher Umgebung.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Starnberg entschiedenen Fall hausten im Dachbereich eines Mehrfamilienhauses in ländlicher Umgebung mehrere Fledermäuse, die beim Ein- und Ausfliegen in ihr Quartier erhebliche Verschmutzungen auf der nur teilweise überdachten Terrasse der Mieter im Erdgeschoss verursachten. Die Mieter monierten, dies sei gesundheitsgefährdend, schränke die Nutzung der Terrasse ein und mache immer wieder Reinigungsarbeiten erforderlich. Sie forderten den Vermieter auf, das Fledermausquartier zu verschließen und kündigten eine Minderung der Miete an.

Das AG Starnberg wies die Klage der Mieter ab. Ortsübliche Beeinträchtigungen müssten Mieter grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Im Bereich der in ländlicher Gegend liegenden Wohnung handelt es sich bei Fledermäusen um ein natürliches Tiervorkommen. Ein Grund zur Beanstandung für die Mieter wäre nur dann gegeben, wenn die störenden Tiere erheblich vermehrt auftreten oder im Bereich des Mietobjekts gezüchtet werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch das Verschließen des Quartiers der Fledermäuse lehnte das Gericht ab, da Fledermäuse aus naturschutzrechtlichen Gründen unter besonderem Artenschutz stehen.

5 Entscheidung

AG Starnberg, Urteil v. 10.2.2023, 4 C 768/21

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