Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Umlagefähigkeit des Betriebsstroms der Zentralheizung; Kürzungsrecht bei nicht verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten für den Betriebsstrom der Zentralheizungsanlage können auch dann auf den Wohnungsmieter umgelegt werden, wenn der Stromverbrauch für die Zentralheizung und der Stromverbrauch für das Treppenhauslicht von nur einem Zähler gemeinsam erfaßt werden.

Der Wohnungsmieter kann das 15%ige Kürzungsrecht nach HeizkostenV § 12 Abs 1 dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er vor Mietabschluß bei Besichtigung der Wohnung klar erkennen konnte, daß die Räume noch nicht mit Geräten zur Heizkostenerfassung ausgestattet waren.

 

Normenkette

HeizkostenV § 12 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 541868

IPuR 1999, 48

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